Abwasserzweckverband

Abwasserverband „Stockacher Aach“

Sitz: Stockach

S a t z u n g



zur Änderung der Verbandssatzung des

Abwasserverbandes „Stockacher Aach“

vom 14.12.2022


Aufgrund der §§ 5, 6 und 21 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16. September 1974 (GBl. S. 408), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 403), in Verbindung mit § 18 der Verbandssatzung vom 21.10.1964 in der Fassung vom 20.05.2021 hat die Ver­bandsversammlung am 14.12.2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Verbandssatzung wird wie folgt geändert:

1.         § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Die Baukosten - einschließlich Bauleitung - der Verbandssammler und Pumpwerke im Verlauf der Sammler werden entsprechend des einfachen, unverdünnten häuslichen Schmutzwasserabflusses für den voraussichtlichen Endausbau, zuzüglich einem Zuschlag für Fremdenverkehr und zuzüglich der aufgrund der heutigen Industrie zu erwartenden Schmutzwasserabläufe von Industrie und Gewerbe auf die Verbandsgemeinden aufgeteilt. Der Berechnung werden folgende Werte zugrunde gelegt:

Stockach 53,08 %
Bodman-Ludwigshafen 13,49 %
Orsingen-Nenzingen 7,94 %
Sipplingen 6,37 %
Radolfzell (Stadtteil Stahringen) 4,68 %
Eigeltingen 8,80 %
Hohenfels 5,64 %
100,00 %

2.   § 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

Die Baukosten (einschließlich Bauleitung) der Gruppenkläranlage und der Abflußleitung zum See sowie die Kosten notwendiger Erweiterungen und Umbauten werden auf die Verbandsgemeinden unter Zugrundelegung folgender Werte aufgeteilt:

Stockach 51,529 %
Bodman-Ludwigshafen 13,080 %
Orsingen-Nenzingen 10,657 %
Sipplingen 6,183 %
Radolfzell (Stadtteil Stahringen) 4,548 %
Eigeltingen 8,530 %
Hohenfels 5,473 %
100,00 %

3.         § 5 Abs. 6 entfällt.

4.        § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Die Finanzkostenumlage umfasst den Zinsaufwand und die Abschreibungen auf das Anlagesachvermögen. Die Zinseinnahmen sowie die Auflösung von Zuwendungen sind vom Aufwand abzusetzen. Für die Finanzkostenumlage gilt der in § 5 Absatz 3, 4 und 5 festgelegte Verteilungsmaßstab.

§ 2


Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Hinweis

Eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung in Verbindung mit dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) zustande gekommen ist, gilt ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

2.der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO in Verbindung mit § 5 GKZ wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens-oder Formvorschrift gegenüber dem Abwasserverband Stockacher Aach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 dieses Hinweises geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 dieses Hinweises genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 4 Abs. 4 GemO in Verbindung mit § 5 GKZ).

Stockach, den 14. Dezember 2022                                                                                                                                                Für die Verbandsversammlung

S t o l z

Verbandsvorsitzender