Haus & Garten
Die Städte/Gemeinden und Stadtwerke des Hegau-Wasser e.V. informieren
In den Gemeinden und Städten werden wieder vermehrt Gartenpools installiert bzw. fit gemacht für die Saison. Diese Tendenz hat sich im letzten Jahr fortgesetzt und wird voraussichtlich auch in diesem Jahr weiter zunehmen. Hierzu gibt es jedoch einiges zu beachten! Der hiesige Hegau-Wasser e.V., eine Vereinigung der wasserversorgenden Städten/Gemeinden und Stadtwerke des Landkreises Konstanz möchte Sie zu dem Thema mit Informationen versorgen.
Den Pool richtig befüllen:
Pools werden mit Frischwasser befüllt. Die Befüllung darf nicht über einen Gartenwasserzähler erfolgen. Über den Gartenwasserzähler darf nur die Bewässerung des Gartens durchgeführt werden. Hierbei fallen keine Abwassergebühren an, da dieses Wasser vor Ort versickert und von den Pflanzen aufgenommen wird. Poolwasser stellt jedoch Schmutzwasser dar, ist in die öffentliche Kanalisation einzuleiten und durch die Kläranlage zu reinigen. Demnach sind hierfür Abwassergebühren zu zahlen (s. auch unten). Gefüllt werden darf der Pool entweder über den Hauswasserzähler oder über einen öffentlichen Hydranten. Bei der gewünschten Befüllung über den Hydranten setzen Sie sich über die entsprechende Möglichkeit bitte mit der Gemeindeverwaltung oder Ihren Stadtwerken in Verbindung. Anfallende Kosten wie z.B. Arbeitszeiten, Anfahrten, Zählermiete, Wasser- und Schmutzwassergebühr werden dann in Rechnung gestellt.
Das Poolwasser richtig entsorgen:
Die einfachste Variante, sprich die Versickerung auf dem eigenen Grundstück, ist nicht die Richtige und verboten: Mit der Versickerung wird Schmutzwasser unerlaubt in den Untergrund und somit in das Grundwasser eingeleitet! Poolwasser ist Schmutzwasser und wird nach dem Wasserhaushaltsgesetz als verändertes Frischwasser eingestuft. Das Frischwasser wird durch die Poolbenutzung im häuslichen oder sonstigen Bereich verändert, ist somit Schmutzwasser und muss über die Kanalisation entsorgt werden. Vielfach wird Poolwasser darüber hinaus mit Chemikalien (Chlor) versetzt. Auch wenn keine chemischen oder sonstigen Behandlungen vorgenommen werden, ist das Poolwasser spätestens durch das Benutzen durch seine Nutzer verändert. Hierzu zählen das Einbringen von Laub, Gras, Sand, Sonnencreme, Haare, usw. Vereinzelt werden auch Aktivstoffe zur Reinigung des Poolwassers benutzt. Alle beschriebenen Gründe führen zu einer Veränderung des Wassers und die ursprüngliche Beschaffenheit als Frischwasser ist nicht mehr gegeben. Aus diesen genannten Gründen darf Poolwasser nicht im Garten zur Versickerung gebracht werden. Eine unerlaubte Versickerung führt nicht nur zu einer Verunreinigung des Bodens und Grundwassers, sondern kann auch Nachbargrundstücke und Gebäude in Mitleidenschaft ziehen. Die plötzlich anfallenden Mengen an Poolwasser kann der Untergrund nicht so schnell aufnehmen, so dass sie oberflächennah auf das Grundstück des Nachbarn fließen oder sogar in dessen Keller.
Die Städte/Gemeinden und Stadtwerke des Hegau-Wasser e.V. möchten hiermit alle Poolnutzer/Anschlussnehmer darauf hinweisen, dass Sie als Anschlussnehmer dazu verpflichtet sind, das Poolwasser in die öffentliche Kanalisation einzuleiten! Für Rückfragen stehen Ihnen die Stadt-/Gemeindeverwaltungen und Stadtwerke gerne zur Verfügung.
Verbrennen pflanzlicher Abfälle
Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist nicht mehr zeitgemäß und nur noch in Ausnahmefällen erlaubt
Auch heute werden die Reste der letzten Heckenschnittaktion im heimischen Garten oder pflanzliche Abfälle aus der Landwirtschaft häufig noch verbrannt. Diese qualmenden und stinkenden Feuer belästigen aber nicht nur die Anwohner, sondern sind in den allermeisten Fällen – aufgrund gesetzlicher Vorgaben – auch unzulässig.
Nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind Grünabfälle vorrangig zu verwerten. Damit werden Emissionen verringert und die natürlichen Ressourcen geschont. Die Verbrennung von Grünabfällen ist sowohl aus abfallrechtlicher wie auch ökologischer Sicht nicht mehr zeitgemäß. Bei der Verbrennung werden klima- und gesundheitsschädliche Gase freigesetzt und die örtlichen Feinstaubwerte erhöht. Rauch und Gestank führen häufig zu Beeinträchtigungen und Beschwerden der Nachbarn. Außerdem können sich in dem gelagerten Schnittgut in kurzer Zeit Kleintiere einnisten, die dann durch das Verbrennen qualvoll getötet werden.
Tipp: Annahmestellen für Gartenabfälle
Im Landkreis Konstanz haben viele Städte und Gemeinden Grüngutsammelplätze mit Häckselanlagen eingerichtet. Außerdem gibt es neben dem Kompostwerk Singen mehrere Entsorgungsanlagen, die pflanzliche Abfälle zur Verwertung (entweder Kompostierung oder thermische Verwertung) annehmen. Auch bei der Umladestation der Deponie Rickelshausen können solche Abfälle entsorgt werden. Die Kosten hierfür halten sich im Rahmen. Beim Kompostwerk Singen z. B. müssen bei geringen Mengen unter 100 kg bzw. 200 kg lediglich Pauschalpreise entrichtet werden.
Das Verbrennen von ausschließlich pflanzlichen Abfällen in Form von Rückschnitten bei Streuobstwiesen ist weiterhin möglich. Dies gilt aber ebenfalls nur dann, wenn die Verwertung wirtschaftlich nicht zumutbar oder technisch nicht machbar ist. In der Regel handelt es sich bei solchen Fällen um Streuobstwiesen, die von Privatpersonen gepflegt werden und außerhalb bebauter Grundstücke liegen.
Ausnahmen von dem Verwertungsgebot mit der Erlaubnis pflanzliche Abfälle verbrennen zu dürfen, sind nur in wenigen Fällen möglich. Lediglich wenn die Verwertung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, kann das Landratsamt unter Auflagen einer Verbrennung zustimmen.
Straßennamensschilder und Hausnummern sind die wesentlichen Voraussetzungen für die Orientierung im Gemeindegebiet.
Sie gewährleisten - neben den Notfalleinsätzen der Hilfsdienste - den wirkungsvollen Einsatz von Feuerwehren und Polizei, dienen der Postzustellung und erleichtern den privaten Besuchsverkehr.
Gemäß § 126 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) hat der Eigentümer sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen.
Ebenfalls hat die Gemeinde Orsingen-Nenzingen in der Polizeiverordnung über das Anbringen von Hausnummern im § 17 “Hausnummern“ folgendes geregelt:
§ 17
Hausnummern
(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.
(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, so weit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.
Verkehrssicherheit - Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen
Aus aktuellem Anlass werden alle Grundstückseigentümer gebeten, an Ihren Grundstücksgrenzen zum öffentlichen Verkehrsraum (Straße / Gehweg) zu prüfen, ob Ihre Hecken, Sträucher und/oder Bäume in den Verkehrsraum hineinragen und die unten aufgeführten Mindesthöhen eingehalten werden.
Bei Eckgrundstücken sollte zusätzlich darauf geachtet werden, dass ein so genanntes Sichtdreieck mit einer Schenkellänge von 3 m bis zu einer maximalen Höhe von 0,80 m freizuhalten ist.
Falls dies nicht so ist, sollte der Rückschnitt baldmöglichst erfolgen!
Rechtsgrundlagen hierfür ist der § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg.
Insbesondere auch für Rad- und Gehwegbenutzer muss die Verkehrssicherheit gewährleistet werden.
Der Bewuchs entlang öffentlicher Straßen sowie Geh- und Radwegen muss bis zur Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden.
Es ist ein sogenanntes „Lichtraumprofil“ freizuhalten:
2,50 m über Geh - und Radwegen und
4,50 m über Fahrbahnen
Ebenso dürfen Straßenlaternen und Verkehrszeichen nicht verdeckt sein.
Falls Bäume oder Hecken komplett entfernt oder gefällt werden sollen, muss dies aus Gründen des Naturschutzes bis spätestens Ende Februar geschehen (dann erst wieder ab Oktober). Das gilt auch für größere Schnitte oder ein „auf Stock setzen“ der Gehölze. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung der Bäume.
Wir bitten um Beachtung!
Schutz gegen Lärmbelästigung
Nach § 5 Polizeiverordnung der Gemeinde Orsingen-Nenzingen dürfen Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören nur in der Zeit von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr ausgeführt werden.
Zu den Haus- und Gartenarbeiten gehören insbesondere der Betrieb von Bodenbearbeitungsgeräten mit Verbrennungsmotoren, von Rasenmähern und Sägen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmverordnung – 32. BimSchV), unberührt.
Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben oder gespielt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.
Wir bitten um Beachtung!
Hundehaltung
Appell an alle Hundehalter: Bitte entfernen Sie den Hundekot
Kein Grundstückseigentümer ist darüber erfreut, wenn er auf seinem Grundstück oder auf dem Gehweg davor einen Hundehaufen vorfindet.
Auch entlang von öffentlichen Wegen ist es keine Zierde, wenn sich ein Hundehaufen an den anderen reiht. Achten Sie darauf, wo Ihr Hund sein „Geschäft“ erledigt. Spielplätze, Bürgersteige, öffentliche Wege, Plätze, Grünanlagen und Vorgärten sind dafür tabu. Sollte ihr Hund dennoch an einer dieser Stellen sein „Geschäft“ verrichten, dann sind Sie dazu verpflichtet, den Hundekot zu beseitigen. Es ist nicht Sache der Gemeinde oder Ihrer Mitmenschen, die Hinterlassenschaft Ihres Hundes zu entfernen.
Aktuell nimmt es in der Brunnengasse, am Kindergarten und auf dem Weg von "Im Grund" Richtung Lourdes-Grotte überhand, dass der Hundekot nicht entfernt wird. Das können wir so nicht akzeptieren. Das Ordnungsamt wird daher bei Nichteinhaltung Bußgelder verhängen.
Hundekot stellt eine erhöhte Unfallgefahr, insbesondere für Rollstuhlfahrer, Blinde oder Sehbehinderte dar. Für Kinder besteht ein erhöhtes Infektionsrisiko an Hundekot. Auch andere Hunde können beim Schnüffeln oder beim Verzehr von fremden Hundekot erkranken.
Wir möchten auch darauf hinweisen, dass Wiesen als Futtermittel für landwirtschaftliche Nutztiere benötigt werden. Mit Hundekot verunreinigtes Futter kann zu schweren gesundheitlichen Schäden bei den Tieren führen. Daher appellieren wir an Sie als Tierhalter, Ihren Pflichten nachzukommen.
Die Rechtslage hierzu ist eindeutig. Sowohl unsere Polizeiverordnung als auch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) untersagen die Verschmutzung mit Hundekot.
Herzlichen Dank für Ihre Mithilfe!
DAS kann so nicht weitergehen!
In letzter Zeit häufen sich die Beschwerden aus der Einwohnerschaft über liegengebliebenen Hundekot auf Wiesen, Feldern und in Wohngebieten in Orsingen-Nenzingen.
Deshalb weisen wir nochmals auf die nachfolgend auszugsweise abgedruckte Polizeiverordnung hin.
POLIZEIVERORDNUNG DER GEMEINDE
ORSINGEN-NENZINGEN
(auszugsweise)
§ 11
Verunreinigung durch Hunde
Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.
§ 19
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinn von § 26 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 als Halter oder Führer eines Hundes verbotswidrig abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt.
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 26 Abs. 2 Polizeigesetz und § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.
An verschiedenen Stellen sind „Hundetoiletten“ mit Tütenspendern aufgestellt, wir bitten Sie diese zu benutzen.
Straßenverkehr
Wir bitten zu beachten, dass die Anlieger (Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter) nach unserer Streupflichtsatzung zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege verpflichtet sind.
Die Gehwege (falls nicht vorhanden, die seitlichen Flächen am Rande einer Fahrbahn) sind in einer Breite von 1,50 m zu folgenden Zeiten zu räumen und zu streuen:
Montag bis Freitag bis 07:00 Uhr;
Samstag bis 08.00 Uhr;
Sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr,
bei Bedarf auch wiederholt bis 21:00 Uhr.
Achten Sie darauf, dass nicht nur die Gehwege geräumt sind, sondern auch die Zugänge zur Straße. Bei Eckgrundstücken gilt die Räum- und Streupflicht an beiden Straßen.
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Bei Straßen ohne Gehwegen sind in ungeraden Jahren die Straßenanlieger mit ungeraden Hausnummern, in geraden Jahren die Straßenanlieger mit geraden Hausnummernverpflichtet, auf jeweils ihrer Straßenseite die entsprechenden Flächen im Sinne der Satzung zu räumen un zu streuen. Sollten in diesem Fall nur gerade oder ungerade Hausnummern vorhanden sein, sind die Straßenanlieger in jedem Jahr verpflichtet die Flächen entsprechend zu räumen und zu streuen. |
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2024 = gerade Hausnummern
2025 = ungerade Hausnummern |
Werfen Sie den Schnee auf keinen Fall auf die Straße, sondern häufen Sie ihn am Rande der Fahrbahn an, denn sobald das Räumfahrzeug durchgefahren ist, würde dieser wieder vor Ihrer Türe liegen.
Bitte verwenden sie zum bestreuen abstumpfende Materialien wie z. B. Sand oder Splitt.
Fahrzeuge
Parken sie Ihr Fahrzeug so, dass die verbleibende Fahrbahnbreite mindestens 3 Meter beträgt, damit der Schneepflug durch die Straße kommt.
Damit der Winterdienst ordnungsgemäß von der Gemeinde durchgeführt werden kann, bittet die Gemeindeverwaltung darum, dass Anlieger (sowie Gäste) nach Möglichkeit ihre Fahrzeuge bei Wintereinbruch nicht auf der Straße, sondern in Ihrer Hofeinfahrt / auf Ihrem Grundstück parken. Insbesondere gilt dies für folgende Straßen im Ortsgebiet: Gartenstraße, Steigstraße, Am Blütenhang, Neue Halde und Im Ried.
Tauwetter
Bei Tauwetter ist dafür zu sorgen, dass die Straßenrinnen und -einläufe frei sind, damit das Schmelzwasser abfließen kann.
Räumung durch die Gemeinde
Die Schneeräumung erfolgt nach einem genau festgelegten Plan, der sich an der Wichtigkeit der Straßen orientiert. Hierbei haben Straßen für den Busverkehr, Straßenkreuzungen und die Hauptverbindungsstraßen im Ort Vorrang vor den Straßen in Wohngebieten.
Nach der Räum- und Streupflichtsatzung der Gemeinde Orsingen-Nenzingen obliegt es den Straßenanliegern, die Gehwege sowie die Straßenrinnen zu reinigen. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung.
Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Die Reinigung erstreckt sich räumlich auch auf die unbefestigten Flächen um die in Gehwegbereich stehenden Straßenbäume.
Gerade jetzt nach der Winterzeit, liegt auch noch der Splitt vom Streuen. Der Schmutz ist sofort zu beseitigen und darf weder dem Nachbarn zugeführt noch in die Straßenrinne oder anderen Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.
Was muss ich tun, wenn ich durch Alter oder Krankheit daran gehindert bin?
Fragen Sie Ihre Nachbarn oder Ihre Verwandten. Sie können auch ein Unternehmen mit der Reinigung beauftragen.
Was passiert, wenn ich der Reinigungspflicht nicht nachkomme?
In diesem Fall begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die geahndet wird.
Wenn Dritte zu Schaden kommen, müssen Sie unter Umständen mit Schadensersatzansprüchen rechnen.
Leider kommt es immer wieder vor, dass Hydranten durch Fahrzeuge oder andere Gegenstände versperrt sind. Deshalb bitten wir darauf zu achten nicht direkt auf oder vor ihnen zu parken.
Egal ob über oder unter der Erde, Hydranten sind überaus nützliche Armaturen, denn sie sind die wichtigste Löschwasserversorgung für die Feuerwehr. Zudem ist das Parken über Hydrantendeckeln nach § 12 Abs. 3 StVO verboten und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Leider müssen wir immer wieder feststellen, dass abgemeldete Autos im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden.
Ein Fahrzeug, das nicht angemeldet ist, darf im öffentlichen Verkehrsraum weder bewegt noch abgestellt werden. Somit stellt das widerrechtliche Abstellen eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Wir bitten dies zu beachten.
Vor allem im Bereich der Grundschule sowie der Kindergärten kommen in letzter Zeit Beschwerden über zu schnell fahrende Fahrzeuge auf.
Wir bitten alle Fahrzeugführer/innen um erhöhte Aufmerksamkeit und größte Rücksichtnahme gegenüber den Fußgängern. Seien Sie insbesondere im Bereich der Schule, des Seniorenheims sowie der Kindergärten aufmerksam und jederzeit bremsbereit. Rechnen Sie damit, dass Kinder plötzlich zwischen geparkten Fahrzeugen auf die Fahrbahn laufen könnten und beachten Sie die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten.
Herzlichen Dank.
Ihre Gemeinde Orsingen-Nenzingen
Allgemeines
Die Gemeinde möchte erneut auf die Einwurfzeiten der Glascontainer hinweisen, da immer wieder Verstöße festgestellt werden.
Diese sind Montag bis Samstag von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Außerhalb dieser Uhrzeiten und an Sonn- und Feiertagen ist das Einwerfen von Altglas in die Container ausdrücklich verboten.
Bitte denken Sie an die Anwohner, die auf den Grundstücken in unmittelbarer Nähe dieser Glascontainer wohnen oder die Freizeit verbringen und halten sich an die vorgegebenen Zeiten.
Schutz gegen Lärmbelästigung
Nach § 4 Polizeiverordnung der Gemeinde Orsingen-Nenzingen dürfen Spielplätze, die weniger als 50m von der Wohnbebauung entfernt sind, in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 08.00 Uhr nicht benutzt werden.
Wir bitten dies zu beachten.