Das Entgelt bemisst sich nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers.
Ausnahmen von der Entgeltpflicht können Sie § 103 Wassergesetz für Baden-Württemberg entnehmen. Ausnahmen können beispielsweise sein die Benutzung von Wasser
für Zwecke der Fischerei
zur Beregnung landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzter Flächen
für geringfügige Benutzungen
Das erhobene Entgelt wird seit 1. Januar 2015 zugunsten wasserwirtschaftlicher Belange wie Hochwasserschutzmaßnahmen und gewässerökologischer Belange zweckgebunden verwendet.
Als entgeltpflichtige Person müssen Sie für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum
die Entgelterklärung unaufgefordert abgeben
bis zum 31. Januar beziehungsweise 31. März des folgenden Jahres
gegenüber der für Sie zuständigen unteren Wasserbehörde
mit allen zur Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben, vor allem mit Angaben zur entnommenen Wassermenge
unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen.
Sie erhalten jährlich einen Bescheid über die Entgeltfestsetzung (Festsetzungsbescheid).
Bei unvollständiger Antragslage kann die untere Wasserbehörde das Entgelt auch im Wege der Schätzung feststellen. Bei verspäteter Abgabe kann sie einen Verspätungszuschlag erheben.
Die untere Wasserbehörde stellt in einem Grundlagenbescheid fest, ob die Voraussetzungen für eine Ermäßigung für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder dem Grundwasser nach §§ 105 und 106 Wassergesetz für Baden-Württemberg vorliegen.
Dieser Bescheid enthält
die Höhe des berücksichtigungsfähigen Anteils der Aufwendungen und