Ihren Familiennamen und Vornamen können Sie nur in Ausnahmefällen ändern lassen.
Hinweis: Namensänderungen von Deutschen durch ausländische Stellen sind in Deutschland unwirksam.
Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des internationalen Übereinkommens vom 4. September 1958 über die Änderung von Namen und Vornamen vorliegen.
je nach Wohnort entweder die Stadtverwaltung oder das Landratsamt
Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn der Familienname
Durch die Namensänderung darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge entstehen.
Sie kommt auch nicht in Betracht, wenn Ihnen Ihr Name nicht gefällt, beispielsweise bei Namen fremdsprachigen Ursprungs. Auch in folgenden Fällen ist die Namensänderung nicht gerechtfertigt: Sie möchten
Vornamen von Kindern zwischen einem und 16 Jahren dürfen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden.
Sie müssen die Namensänderung schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Für Minderjährige stellt der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin den Antrag. Für die Änderung des Namens einer ganzen Familie genügt ein Antrag, auf dem alle Betroffenen aufgeführt sind. Ein entsprechendes Formular liegt je nach Angebot der zuständigen Stelle aus oder wird zum Download angeboten.
Legen Sie die Gründe für Ihren Antrag ausführlich dar. Die Behörde muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls abwägen und entscheiden. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens wiegt umso schwerer, je länger der Name geführt wurde.
Die zuständige Stelle führt daraufhin die erforderlichen Ermittlungen durch. Dabei beteiligt sie bei über 14 Jahre alten Personen verschiedene Stellen, beispielsweise die Polizei. Sie holt Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht und erforderlichenfalls von weiteren Stellen ein.
Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie ein Dokument über die Namensänderung. Mit dessen Bekanntgabe wird die Namensänderung wirksam. Die Bekanntgabe erfolgt, wenn die zuständige Stelle Ihnen den Bescheid über die Namensänderung zusendet.
Hinweis: Ist eine weitere Person beteiligt (zum Beispiel der andere Elternteil bei der Namensänderung eines Kindes nach Scheidung der Eltern), erhalten Sie zunächst nur einen Bescheid über die Namensänderung. Darin wird darauf hingewiesen, dass Sie warten müssen, bis die Namensänderung nicht mehr mit rechtlichen Mitteln angegriffen werden kann. Die Namensänderung wird in diesen Fällen unter folgenden Voraussetzungen wirksam:
Die Namensänderungsbehörde teilt die Namensänderung weiteren Stellen mit. Dazu gehören
Sobald die Namensänderung wirksam geworden ist, müssen Sie verschiedene Dokumente (Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Fahrzeugschein) ändern lassen. Diese Änderungen müssen Sie selbst beantragen.
Hinweis: In bestimmten Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein. Es wird daher empfohlen, sich frühzeitig bei der zuständigen Stelle hierüber zu informieren.
Hinweis: Beruht die Antragsberechtigung auf einem besonderen Status (zum Beispiel als asylberechtigte Person), müssen Sie diesen mit dem dafür vorgesehenen Dokument nachweisen.
Die Behörde kann Einkommensnachweise verlangen, wenn dies für die Gebührenfestsetzung erforderlich ist.
keine
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der örtlich zuständigen Kommune.
Gegen eine ablehnende Entscheidung auf Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz können Sie Widerspruch einlegen.
Die zuständige Stelle finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides.
Wenn Sie sich nicht Ihrem Geburtsgeschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfinden, können Sie Ihren Vornamen ändern. Diese Namensänderung richtet sich nach dem Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG). Nähere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesinnenministeriums.