Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen
Folgende Leistungen sind möglich:
Grundleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts sowie zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens
Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
sonstige Leistungen
Leistungen in besonderen Fällen
Diese Leistungen erhalten Sie in Form von Sach- und/oder Geldleistungen.
Es kann zu Einschränkungen kommen, zum Beispiel wenn Sie
vollziehbar ausreisepflichtig sind und trotz feststehenden Ausreisetermins und feststehender Ausreisemöglichkeit aus von Ihnen zu vertretenden Gründen Deutschland nicht verlassen haben
vollziehbar ausreisepflichtig oder geduldet sind und eingereist sind, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten
vollziehbar ausreisepflichtig oder geduldet sind und aus von Ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können
im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind oder einen Asylfolge- oder Zweitantrag gestellt haben und bestimmten Mitwirkungspflichten im Asylverfahren nicht nachkommen
vorsätzlich oder fahrlässig vorhandenes Vermögen nicht angeben oder Änderungen Ihrer Vermögensverhältnisse nicht unverzüglich mitteilen
im Besitz einer Aufenthaltsgestattung oder vollziehbar ausreisepflichtig sind und für die Durchführung Ihres Asylverfahrens ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin-III-Verordnung zuständig ist und Ihre Abschiebung in diesen Staat vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angeordnet wurde
eine Arbeitsgelegenheit oder eine Flüchtlingsintegrationsmaßnahme trotz bestehender Arbeitsfähigkeit unbegründet ablehnen.
Die Leistungsberechtigung endet
mit der Ausreise oder
mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt.
Sie sind Ausländerin oder, halten sich im Bundesgebiet auf und erfüllen eine der folgenden Voraussetzungen:
Sie besitzen eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz.
Sie haben ein Asylgesuch geäußert, aber es wurde noch kein Ankunftsnachweis ausgestellt.
Sie wollen über einen Flughafen einreisen und Ihnen ist die Einreise nicht oder noch nicht gestattet.
Sie haben eine der in § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes ausdrücklich genannten Aufenthaltserlaubnisse.
Sie besitzen eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes.
Sie sind vollziehbar ausreisepflichtig, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist.
Sie sind Ehemann/Ehefrau, Lebenspartner/Lebenspartnerin oder minderjähriges Kind der zuvor genannten Personen, ohne dass Sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
Sie haben einen Folge- oder Zweitantrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes gestellt.
Zudem müssen Sie verfügbares Einkommen und Vermögen oberhalb des gesetzlichen Freibetrags aufbrauchen, bevor Sie Leistungen in Anspruch nehmen können.
Nach Möglichkeit sollten Sie folgende Unterlagen vorlegen:
gültiger Reisepass und Nachweis über den ausländerrechtlichen Status (zum Beispiel Gestattung, Duldung)
Nachweise über etwaiges Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung (z.B. Lohnzettel)
Nachweise über Vermögen
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen. Sie müssen alle Tatsachen angeben, die für die Gewährung der Asylbewerberleistungen erheblich sind. Sobald Änderungen eintreten, müssen Sie diese der zuständigen Stelle mitteilen.
Erst nachdem die zuständige Stelle das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen festgestellt hat , erhalten Sie Leistungen. Sie sollten sich daher baldmöglichst an die für Sie zuständige Stelle wenden.