Betreiben Sie selbständig ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe? Dann müssen Sie Ihren Gewerbebetrieb in die Handwerksrolle eintragen lassen. Eingetragen werden können
Zum stehenden Gewerbe gehört jeder Gewerbebetrieb, dessen Tätigkeit nicht dem Reisegewerbe oder dem Marktverkehr zuzurechnen ist. Eine gewerbliche Niederlassung ist nicht Voraussetzung.
Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst. Das Gewerbe muss in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt sein. Es können auch Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind.
Sie oder die von Ihnen mit der technischen Betriebsleitung beauftragte Person müssen über die persönlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle verfügen, wenn Sie
die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt
Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.
Die Handwerksordnung sieht auch Bestimmungen vor, nach denen Sie oder Ihre Betriebsleitung als
Voraussetzung ist, dass der Studien- oder Schulschwerpunkt Ihrer Prüfung dem einzutragenden Handwerk entspricht.
Achtung: Sie dürfen immer nur das zulassungspflichtige Handwerk ausüben, das eingetragen wurde. Werden mehrere zulassungspflichtige Handwerke ausgeübt, muss normalerweise jedes dieser zulassungspflichtigen Handwerke in die Handwerksrolle eingetragen sein.
Um Ihr Unternehmen in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, müssen Sie einen Antrag stellen. Je nach Angebot der Handwerkskammern steht das Antragsformular elektronisch zum Download bereit oder kann über ein Formularcenter direkt ausgefüllt werden. Sie können Ihre Unterlagen auch persönlich einreichen und den Antrag vor Ort ausfüllen.
Mit der Eintragung in die Handwerksrolle ist die Ausstellung einer Handwerkskarte verbunden. Mit der Handwerkskarte können Sie sich später als eingetragener Handwerksbetrieb ausweisen.
bei Einzelunternehmen:
bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ( GbR):
bei GmbH, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), AG, OHG, KG, GmbH & Co. KG und anderen inländischen oder ausländischen Gesellschaften:
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere).
bei Anstellung eines Betriebsleiters oder einer Betriebsleiterin:
Hinweis: Wenn Sie eine zweite Person als Betriebsleitung anstellen, müssen Sie die Betriebsleitererklärung und den Nachweis über die Betriebsleitertätigkeit auch für diese vorlegen.
Anzeige der Handwerkstätigkeit: sofort nach Beginn
Unterschiedlich. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.
Antragstellende haben die Möglichkeit gegen die Entscheidung der Behörde Widerspruch einzulegen.
Wenn Sie die Voraussetzung der Meisterprüfung nicht erfüllen, können Sie in bestimmten Fällen Ausnahmegenehmigungen oder die Feststellung der Gleichwertigkeit Ihres im Ausland erworbenen Berufsabschlusses beantragen: