Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot beantragen
Für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie für Anhänger hinter Lkw gilt an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot in der Zeit zwischen 0.00 und 22.00 Uhr. Wenn Sie trotzdem dringend eine Fahrt durchführen müssen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.
Die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder in dem die den Transport durchführende Person ihren Wohnort hat oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Straßenverkehrsbehörde ist, je nach Ort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe sind nicht ausreichend
Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen fahren:
Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie beispielsweise Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger)
kombinierter Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 Kilometern
kombinierter Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr)
Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeuge im Einsatz sowie Leerfahrten, die im Zusammenhang mit diesen Fahrten stehen
Transport von lebenden Bienen sowie Leerfahrten, die im Zusammenhang mit diesen Fahrten stehen
Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden
Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden
Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen befördert werden:
frische Milch und frische Milcherzeugnisse
frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse
frischer Fisch, lebender Fisch und frische Fischerzeugnisse sowie
leicht verderbliches Obst und Gemüse
Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, L 348 vom 4.12.2014, S. 31)
Leerfahrten, die im Zusammenhang mit oben genannten Fahrten stehen
Feiertage sind:
Neujahr (1. Januar)
Karfreitag
Ostermontag
Tag der Arbeit (1. Mai)
Christi Himmelfahrt
Pfingstmontag
Fronleichnam (in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfahlen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
Reformationstag (31. Oktober; in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen)
Allerheiligen (1. November; in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
1. und 2. Weihnachtsfeiertag (25. und 26. Dezember)
Sie müssen die Ausnahmegenehmigung schriftlich oder online beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie von der zuständigen Stelle. Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die den Transport durchführende Person ihren Wohnort hat oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Straßenverkehrsbehörde ist, je nach Ort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Füllen Sie das Antragsformular aus und reichen Sie es mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls weitere notwendige Unterlagen an, die Sie bitte nachreichen.
Sie erhalten einen Genehmigungsbescheid sowie eine Gebührenrechnung von der zuständigen Stelle.
Sie dürfen Güter entsprechend der Genehmigung an Sonn- und Feiertagen befördern.
Bescheinigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung, falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 Kilometern handelt
Bei Dauerausnahmegenehmigungen gegebenenfalls eine Dringlichkeitsbescheinigung
für grenzüberschreitenden Verkehr einen Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen auf Lastkraftwagen