Abwasserbeseitigung - dezentrale Beseitigung von Regenwasser beantragen oder anzeigen
Für die Abwasserbeseitigung sind im Grundsatz die Gemeinden zuständig.
Personen, bei denen das Abwasser anfällt, müssen dieses den Gemeinden überlassen.
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Darunter fällt auch Niederschlagswasser, das dezentral, das bedeutet auf dem eigenen Grundstück, entsorgt wird. In diesen Fällen müssen die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer - auch Unternehmen - für die ordnungsgemäße Beseitigung und Behandlung des Niederschlagswassers sorgen.
Ist ein Grundstück nicht an die Kanalisation angeschlossen, müssen Sie Niederschlagswasser, wenn dies mit vertretbarem Aufwand und schadlos möglich ist,
durch ortsnahe Versickerung oder
ortsnahe Einleitung in ein oberirdisches Gewässer beseitigen.
Für die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser benötigen Sie im Grundsatz eine Erlaubnis.
Nur in bestimmten Fällen ist die Beseitigung erlaubnisfrei.
im Fassungsbereich (Zone I) und in der engeren Schutzzone (Zone II) von Wasserschutz- und Quellenschutzgebieten,
auf Flächen schädlicher Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Altlast- und altlastverdächtigen Flächen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes und
für Niederschlagswasser von nicht beschichteten oder in ähnlicher Weise behandelten kupfer-, zink- oder bleigedeckten Dächern.
Die schadlose dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser ist in folgenden Fällen erlaubnisfrei:
Das Niederschlagswasser fällt auf den folgenden Flächen an:
Dachflächen Ausnahme: Dachflächen in Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit vergleichbaren Nutzungen
befestigte Grundstücksflächen Ausnahme: gewerblich, handwerklich und industriell genutzte Flächen
öffentliche Straßen, die als Ortsstraßen der Erschließung von Wohngebieten dienen, und öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage Ausnahme: Fahrbahnen und Parkplätze von mehr als zweistreifigen Straßen
beschränkt öffentliche Wege und Geh- und Radwege, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind
Sie versickern das Wasser flächenhaft oder in Mulden auf mindestens 30 Zentimeter mächtigem bewachsenen Boden in das Grundwasser.
Die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser ist in bauplanungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften vorgesehen.
Die erlaubnisfreie Einleitung von Niederschlagswasser müssen Sie anzeigen,
wenn es von befestigten oder bebauten Flächen von mehr als 1.200 Quadratmetern stammt und
die Wasserbehörde nicht bereits in anderen Verfahren Kenntnis von dem Vorhaben erlangt hat.
Erläuterungsbericht (Beschreibung des Vorhabens nach Art, Umfang, Zweck, Angaben, z.B. über die Dachdeckung)
Übersichtslageplan
Bemessung der Versickerungsanlage nach dem DWA-Arbeitsblatt A 138
Ermittlung der Wassermengen unter Angabe
des Bemessungsregens
der Flächengrößen und
Art der Flächenbefestigung
Lageplan mit Darstellung der Entwässerung einschließlich der Versickerungsanlagen beziehungsweise der Ableitung bis zum Gewässer
Detailzeichnung der Versickerungsanlage (Querschnitt mit Aufbau der Bodenschichten und Angabe des mittleren beziehungsweise höchsten Grundwasserstandes) beziehungsweise Schnittzeichnung der Einleitungsstelle ins Gewässer (Einleitungsbauwerk)
Hinweis: Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.