Widerspruch gegen die Veröffentlichung von Persönlichen Daten


Entsprechend den Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes § 50 Abs. 2 darf die Meldebehörde Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren veröffentlichen und an die Presse sowie Rundfunk zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln.

Der Betroffene kann gemäß § 50 Abs. 5 BMG jedoch verlangen, dass die Veröffentlichung seiner Daten unterbleibt.

Altersjubiläen sind in diesem Sinne der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum, welche dementsprechend auch im Amtsblatt der Gemeinde Orsingen-Nenzingen sowie der Tagespresse veröffentlicht werden.

Falls Sie eine solche Veröffentlichung nicht wünschen, teilen Sie dies der Gemeindeverwaltung Orsingen-Nenzingen, Bürgeramt mit.

Haben Sie bereits in den vergangenen Jahren einen Antrag gestellt, dass die Veröffentlichung Ihres Jubiläums unterbleibt, brauchen Sie keinen erneuten Antrag stellen.