Die gesetzliche Anordnung verweist darauf, den Schutz der Vögel in ihrer Brutzeit zu gewährleisten, um ihren Nachwuchs schützen können. Es ist ver-boten während der Schonzeit vom 1. März bis 30. September Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Davon ausgenommen sind Pflegemaßnahmen an Beerenobst und Ziergehölzen im Hausgarten und im Wald, die durch den Forst durchgeführt werden. Auch Pflegeschnittmaßnahmen an Obsthochstämmen können im oben genannten Zeitraum durchgeführt werden. Allerdings ist auch bei die-sen Maßnahmen immer auf etwaige Brutstätten von Vögeln Rücksicht zu nehmen. Eine Ausnahme von diesem Verbot stellen Maßnahmen dar, die aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht durchgeführt werden müssen. Dies soll im Einzelfall immer mit der Unteren Naturschutzbehörde abgeklärt werden.
Die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Konstanz weist außerdem darauf hin, dass es ganzjährig verboten ist, Schilfröhricht abzuschneiden, abzubrennen oder anderweitig zu beeinträchtigen. Das Verbot gilt ganzjährig, unabhängig von der oben genannten Schonzeit, für das Fällen und Rückschneiden von Bäumen, Hecken und Gehölzen.
Nähere Informationen erteilt gerne die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Konstanz unter der Telefonnummer 07531 800-1220 /-1222.