Öffentliche Bekanntmachungen
Zum Abschluss der Planung werden alle Landwirte, Grundstückseigentümer und interessierte
Bürger zu zwei Informationsveranstaltung eingeladen.
Der Termin für die Gemeinden Mühlingen und Hohenfels findet am 06.12.2023 im Rathaus
Mühlingen statt, am 07.12.2023 wird das Treffen für Eigeltingen und Orsingen-
Nenzingen im Rathaus Nenzingen abgehalten. Beginn ist jeweils 19:30 Uhr.
Im Verlauf der Veranstaltung werden vom beauftragten Planungsbüro die Ergebnisse der
Biotopverbundplanung vorgestellt und erläutert. Darüber hinaus wird der Biotopmanager
des Landschaftserhaltungsverband Konstanz e. V. verschiedene Fördermöglichkeiten aufzeigen.
Im Anschluss besteht die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Eine Anmeldung ist nicht
erforderlich.
„Stark in die Zukunft“ Beteiligung der Öffentlichkeit
Auf die Bitte des Landrates Zeno Danner dürfen wir Sie über die Kampagne „Stark in die Zukunft“ informieren. Hier dreht es sich um die Zukunft der Krankenhausstruktur des Gesundheitsverbundes im Landkreis Konstanz. Auf der Internetseite des Gesundheitsverbundes (www.starkindiezukunft.info) können Sie sich zu diesem Thema ausgiebig informieren und sich aktiv beteiligen.
Bei der Kampagne geht es primär um die Standorte Konstanz, Singen, Radolfzell. Das Krankenhaus Stockach gehört nicht zum Gesundheitsverbund, stellt aber für unsere Raumschaft einen wichtigen Beitrag zur Grundversorgung dar.
Informieren Sie sich bitte zu diesem sensiblen Thema und machen Sie auch von der Beteiligungsmöglichkeit für unsere Raumschaft rege Gebrauch, denn die Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises werden beratend im Entscheidungsprozess eingebunden.
Öffentliche Bekanntmachung
des Aufstellungsbeschlusses und der Offenlage des Entwurfs zur 2. Änderung des Bebauungsplans „Camping-Resort Orsingen (Netto-Lebensmittelmarkt)“
Die Gemeinde Orsingen-Nenzingen hat am 17.10.2023 in öffentlicher Sitzung den Aufstellungs- und Offenlagebeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplans „Camping-Resort Orsingen (Netto-Lebensmittelmarkt)“ gefasst. Ziel ist die Änderung des Gebietscharakters, die Festsetzung der Grundflächenzahl, die Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe, die Anpassung des Baufensters und die Änderung und Ergänzung der örtlichen Bauvorschriften. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist nachfolgend ersichtlich:
Für den Bebauungsplan wird die Offenlage des Entwurfs durchgeführt. Der Entwurf liegt vom
23. Oktober 2023 bis 24. November 2023
offen. Nach § 3 des Planungssicherstellungsgesetzes findet die Offenlage über die Homepage der Gemeinde Orsingen-Nenzingen, https://www.orsingen-nenzingen.de/wirtschaft-bauen/Bebauungsplaene statt. Zusätzlich wird der Entwurf beim Bürgermeisteramt Orsingen-Nenzingen, Rathaus Nenzingen, Stockacher Straße 2 im Flur im EG öffentlich ausgehängt.
Weiter liegt auch die Auswirkungsanalyse aus.
Während der Auslegungsfrist können beim Bürgermeisteramt Orsingen Nenzingen Stellungnahmen in Textform oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bleiben bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt.
Orsingen-Nenzingen, den 18.10.2023
Gez.
Stefan Keil
Bürgermeister
Pflanzaktion durch ehrenamtlich Tätige
Das Projekt der Friedhofsüberplanung schreitet immer mehr voran.
Die gärtnerische Gestaltung der neuen Grabarten wurde am Mittwoch, 04. Oktober 2023 durch ehrenamtlich Tätige abgeschlossen.
(von links: Antonie Schäuble, Angelina Wind, Roswitha Schwald, Sonja Ramsperger)
Folgende neue Grabarten wurden auf den Friedhöfen der Gemeinde Orsingen-Nenzingen eingeführt:
Reihenrasengräber für Erdbestattungen (Einzelgrab)
Anonyme Urnenreihenrasengräber (Einzelgrab)
Baumgräber (Urneneinzelgrab im Rasenfeld)
Die bereits bestehenden Grabarten Erdeinzelgrab, Erddoppelgrab, Urneneinzelgrab und Urnendoppelgrab sowie Beisetzungen im gärtnerbetreuten Grabfeld stehen weiterhin zur Verfügung.
Bei Fragen können Sie sich an Frau Schwald, Friedhofsverwaltung unter 07771/9341-16 wenden.
Bürgerinnen und Bürger aus Orsingen-Nenzingen können mitgestalten
Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen beteiligt landesweit 400 zufällig ausgewählte Bürgerinnen und Bürger an der Erarbeitung des neuen Landesentwicklungsplans. Auch Orsinger-Nenzinger werden eingeladen.
Baden-Württembergs Landesregierung hat beschlossen, den rund 20 Jahre alten Landesentwicklungsplan (LEP) neu zu schreiben. Der LEP dient als Gesamtkonzept für die räumliche Entwicklung und ist der Rahmen für alle räumlichen Planungen im Land – bis hin zu den örtlichen Bebauungsplänen.
Wie viel Raum brauchen wir für Erholung, fürs Wohnen, fürs Wirtschaften? Wie sind wir im Krankheitsfall versorgt? Und ganz grundsätzlich: Wie wollen wir in der Stadt und auf dem Land in Zukunft leben? Auf diese und weitere Fragen sucht das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen mit dem neuen Landesentwicklungsplan Antworten. Dabei möchte es auch die Sichtweisen von 400 zufällig ausgewählten Bürgerinnen und Bürgern kennen und bestmöglich berücksichtigen.
Orsingen-Nenzingen ist eine von rund 100 Fokusgemeinden, deren Melderegister für die Zufallsauswahl herangezogen werden. Die ausgewählten Bürgerinnen und Bürger erhalten ab Mitte September eine persönliche Einladung der Ministerin für Landesentwicklung und Wohnen, Nicole Razavi MdL, zum Bürgerdialog. Die Teilnahme ist selbstverständlich freiwillig. Alle Interessierten, die keine Einladung erhalten, können sich zu einem späteren Zeitpunkt mit ihren Anliegen online über www.landesentwicklung-bw.de in den Planungsprozess einbringen.
Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen freut sich auf eine rege Beteiligung.
Weitere Informationen: landesentwicklung-bw.de
Über Störungen der Stromversorgung auf dem Laufenden bleiben –
mit dem kostenlosen Benachrichtigungsservice der Netze BW
Um Ihnen rund um die Uhr den besten Service bieten zu können, erweitert die Netze BW kontinuierlich die digitalen Informationsangebote rund um das Stromnetz. Mit dem digitalen und kostenlosen Benachrichtigungsservice für Stromstörungen setzt der Verteilnetzbetreiber neue Maßstäbe: Ab sofort können Sie als Bürger*innen und Unternehmen eine Information per E-Mail erhalten, falls eine Störung der Stromversorgung in Ihrem Ortsteil auftritt. Der Benachrichtigungsservice informiert Sie über den Eintritt, den Verlauf und das Ende der Störung. Die Netze BW ist der erste Verteilnetzbetreiber in Baden-Württemberg, der eine solche Benachrichtigungsfunktion anbietet.
Bei Stromstörungen handelt es sich um ungeplante Unterbrechungen der Stromversorgung, wie sie beispielsweise durch Unachtsamkeiten bei Tiefbauarbeiten oder Gewitter/Sturm verursacht werden. Solche Beeinträchtigungen sind räumlich begrenzt und treten immer mal wieder auf.
Die Anmeldung erfolgt in nur drei einfachen Schritten über www.netze-bw.de/stoerungsmeldung oder durch Scannen des QR-Codes mit Ihrer Postleitzahl, Zählernummer und E-Mail-Adresse.
Zur Anmeldung:
Öffentliche Bekanntmachung
Verordnung der Stadt Stockach zur Unterschutzstellung einer Eiche als Naturdenkmal
hier: Inkrafttreten
Die Verordnung der Stadt Stockach zur Unterschutzstellung einer Eiche als Naturdenkmal tritt am Tage nach dieser Bekanntmachung in Kraft.
Die o. g. Verordnung der Stadt Stockach kann beim Rathaus Stockach, Baurechtsamt, Adenauerstraße 4, 78333 Stockach während der Öffnungszeiten oder nach telefonischer Terminvereinbarung eingesehen werden.
Jedermann kann die Verordnung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Ergänzend wird die o. g. Verordnung der Stadt Stockach auch auf der Homepage der Stadt Stockach unter www.stockach.de / Bürger & Verwaltung / Verwaltungsgemeinschaft sowie auf der Homepage der Gemeinde Orsingen-Nenzingen unter www.orsingen-nenzingen.de / Öffentliche Bekanntmachungen veröffentlicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 22 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. § 25 Naturschutzgesetz (NatSchG) eine Verletzung der in § 24 NatSchG genannten Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich ist, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Erlass der Verordnung schriftlich bei der Stadt Stockach geltend gemacht wird; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Stockach, den 23.06.2023
Stolz
Bürgermeister
STADT STOCKACH
Landkreis Konstanz
Verordnung der Stadt Stockach zur Unterschutzstellung
einer Eiche als Naturdenkmal
Aufgrund von § 28 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) sowie § 23 Abs. 5 und § 24 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) in der Fassung vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 2022 (GBl. S. 26, 44) wird die nachfolgende Rechtsverordnung erlassen.
§ 1
Erklärung zum Naturdenkmal
Die in der Anlage dieser Verordnung dargestellte Eiche (Einzelbaum) auf dem Grundstück Flst. Nr. 2907 der Gemarkung Orsingen wird zum Naturdenkmal erklärt.
Anlage 1: Übersichtskarte, Maßstab 1:500
Anlage 2: Übersichtskarte, Maßstab 1:5.000
Anlage 3: Übersichtskarte, Maßstab 1:10.000
Das Naturdenkmal ist in den Übersichtskarten mit einem gelben Kreis dargestellt. Im Falle des Widerspruchs zwischen der textlichen Beschreibung und der zeichnerischen Darstellung gilt die in den Karten getroffene Festlegung. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.
Die Verordnung mit den Übersichtskarten sind bei der Stadt Stockach, Baurechtsamt, Adenauerstr. 4, 78333 Stockach zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 2
Schutzzweck
Schutzzweck ist die langfristige Erhaltung und Entwicklung des unter Schutz gestellten Einzelbaumes.
Geschützt sind sowohl Stamm-, Kronen- und Wurzelbereich des einzelnen Baumes als auch dessen Umgebung.
Als geschützter Wurzelbereich gilt die senkrechte Projektion der Baumkronenaußenkante auf den Boden (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m. Als geschützte Umgebung gilt ein Umkreis von 10 m, gemessen vom Stammfuß des Baumes.
§ 4
Schutzbestimmung / Verbote
Gemäß § 28 Abs. 2 BNatSchG sind die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen, verboten.
Insbesondere ist es verboten:
in der näheren Umgebung (10 m vom Stammfuß des Baumes gemessen) der Eiche Arbeiten wie Umbruch, Abgrabung, Aufschüttungen, Baumaßnahmen, Errichtung von baulichen Anlagen vorzunehmen,
die geschützte Eiche zu fällen, Äste abzuschneiden oder sonstige mechanische, thermische oder chemische Schädigungen an ober- und unterirdischen Baumteilen vorzunehmen (außer Pflegemaßnahmen unter Beachtung des § 5),
Materialien jeglicher Art im Kronenbereich der Eiche zu lagern bzw. im Wurzelbereich zu verschütten oder sonst wie anzubringen,
den Wurzelbereich der Eiche zu verdichten, zu versiegeln sowie zu befahren oder dort zu parken (gilt nicht für Straßen, öffentliche und private Wege, die bei Erlass der Verordnung Bestand haben),
im Umkreis von 20 m von der Kronentraufkante der Eiche Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
an bestandenen Straßen im Wurzelbereich der Eiche Streusalz bzw. Laugen als Auftaumittel im Straßenwinterdienst einzusetzen,
Mineraldünger, Stalldung und Gülle im Wurzelbereich der geschützten Eiche ins Erdreich zu bringen,
sonstige wassergefährdende Stoffe im Wurzelbereich der geschützten Eiche ins Erdreich zu bringen,
Herbizide und Insektizide im Wurzelbereich der Eiche anzubringen bzw. in einem Abstand von der Eiche einzusetzen, der einen Kontakt mit dieser nicht ausschließt.
§ 5
Zulässige Handlungen (Pflegemaßnahmen)
Generell sind Pflegemaßnahmen nur nach Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen. Pflegemaßnahmen an als Naturdenkmal geschützten Bäumen dürfen nur durch Mitarbeiter der Gemeinde Orsingen-Nenzingen oder der Stadt Stockach und durch zugelassene Fachfirmen vorgenommen werden sowie in durch die untere Naturschutzbehörde genehmigten Ausnahmefällen auch durch den Eigentümer. Geringfügige Pflegeschnittarbeiten (Einzeläste bis zu einer Stärke von 3,0 cm) können, bei Nachweis ihrer Notwendigkeit der unteren Naturschutzbehörde gegenüber (Anzeigepflicht), durch den Eigentümer vorgenommen werden.
Handlungen entgegen § 4 bzw. § 5 der Verordnung, die zu Abwehr von Gefahren notwendig werden (Gefahr in Verzug), gelten als zulässige Handlungen, wenn deren Meldung bei der unteren Naturschutzbehörde am nächstfolgenden Werktag erfolgt und der Nachweis der Notwendigkeit erbracht wird.
Kann der Nachweis nicht erbracht werden, gilt die Handlung als Ordnungswidrigkeit nach § 8 dieser Verordnung.
Zulässig ist die Wartung von bereits vor der Rechtskraft dieser Verordnung im Wurzel- oder Kronenbereich des Baumes verlegten Ver- und Entsorgungsleitungen sowie die Wartung von Straßen, Wegen, Plätzen und oberirdischen Gebäudebereichen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden, soweit die Wartungsmaßnahmen nicht mit Handlungen gemäß § 4 (2) Nr. 1 verbunden sind.
Können sich als Nebenwirkung von ansonsten zulässigen Wartungsarbeiten schädigende Wirkungen auf das Naturdenkmal ergeben, sind diese Maßnahmen genehmigungsbedürftig.
Die untere Naturschutzbehörde der Verwaltungsgemeinschaft Stockach ist 4 Wochen vor Durchführung der Arbeiten schriftlich zu informieren.
Das Naturdenkmal befindet sich an einem Weg, welcher im Zuge der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung mit Maschinen befahren wird. Der Erhalt des Lichtraumprofils für den dortigen Verkehr muss auch bei Unterschutzstellung des Baumes weiterhin möglich sein.
Zulässig ist daher das Zurückschneiden des Kronenbereiches zur Sicherstellung des Lichtraumprofils. Können sich als Nebenwirkung der für die Sicherstellung des Lichtraumprofils erforderlichen Baumschnittarbeiten schädigende Wirkungen auf das Naturdenkmal ergeben, sind diese Maßnahmen genehmigungsbedürftig.
Die untere Naturschutzbehörde der Verwaltungsgemeinschaft Stockach ist 4 Wochen vor Durchführung der Arbeiten schriftlich zu informieren.
§ 6
Eigentümer- und Duldungspflicht
Der Erlass dieser Verordnung entbindet nicht von den Eigentümerpflichten von der Verkehrssicherungspflicht, verpflichtet aber zur Einholung der Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde vor Realisierung diesbezüglicher notwendiger Maßnahmen.
Der Eigentümer ist verpflichtet, Zustandsveränderungen seines als Naturdenkmal
geschützten Baumes zu beobachten und bei Wahrnehmung möglicher Gefahrenzustände
die untere Naturschutzbehörde der Verwaltungsgemeinschaft Stockach auf diese hinzuweisen.
§ 7
Befreiungen
Von den Verboten des § 4 dieser Verordnung kann auf Antrag durch die Untere Naturschutzbehörde eine Befreiung nach § 67 NatSchG erteilt werden.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG handelt, wer im Bereich eines Naturdenkmals vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 4 dieser Verordnung verbotene Handlung vornimmt.
Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 69 Abs. 3 NatSchG i. V. m. § 17 Ordnungswidrigkeitengesetz mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt für die Stadt Stockach in Kraft.
Stockach, den 23.06.2023
Untere Naturschutzbehörde
(Stolz)
Bürgermeister
Anlagen: 3 Übersichtskarten, Maßstab 1:500, 1:5.000 und 1:10.000
Verkündungshinweis:
Nach § 22 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. § 25 NatSchG ist eine Verletzung der in § 24 NatSchG genannten Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Erlass der Verordnung schriftlich bei der Stadt Stockach, insbesondere beim Baurechtsamt, Adenauerstr. 4, 78333 Stockach geltend gemacht wird; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Betonwerk Stockach-Hardt"
Aufstellungsbeschluss
Der Gemeinderat der Gemeinde Orsingen-Nenzingen hat die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Betonwerk Stockach-Hardt" auf dem Grundstück Flst.Nr. 2692 beschlossen (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB). Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich. Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches: Flst.Nr. 2692 der Gemarkung Nenzingen und Flst.Nr. 3527 (Teilfläche) der Gemarkung Stockach.
Erfordernis und Ziele der Planung:
Stärkung des gewerblichen Standortes durch die Ermöglichung betrieblicher Erweiterungen und Sicherung der bestehenden betrieblichen Strukturen zur Sicherung eines ausgewogenen Angebotes an Arbeitsplätzen
Berücksichtigung bestehender betrieblicher Strukturen und angrenzender Nutzungen im Rahmen der planerischen Feinsteuerungen
Prüfung sowie Auseinandersetzung mit den Folgen der Planung für Naturraum und Umgebung zur Konfliktvermeidung bzw. Konfliktminimierung
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum Entwurf wird ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.
Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern. Die Aufstellung des Bebauungsplanes in diesem Bereich erfolgt im so genannten Parallelverfahren (gem. § 8 Abs. 3 BauGB).
Orsingen-Nenzingen, 23.06.2023
Dringend Wohnraum gesucht!
Die Kommunen im Landkreis Konstanz stehen bei der Unterbringung von Flüchtlingen weiterhin vor einer großen Herausforderung, die ohne die Hilfsbereitschaft aus der Bevölkerung nicht zu stemmen ist. Auch in der Gemeinde Orsingen-Nenzingen sind die gemeindeeigenen Ressourcen zur Bereitstellung von Wohnraum gänzlich erschöpft. Es muss daher schnellstmöglich Wohnraum für die Flüchtlingsunterbringung gefunden werden.
Die Gemeindeverwaltung braucht Ihre Mithilfe.
Haben Sie ein leerstehendes Haus oder eine leerstehende Wohnung? Wenn ja, können Sie sich vorstellen das Objekt an die Gemeindeverwaltung zu vermieten oder zu verkaufen?
Wir garantieren Ihnen verlässliche Mietzahlungen. Die Gemeinde tritt als Mieter auf und ist Ihr Ansprechpartner in allen Angelegenheiten.
Bitte melden Sie sich bei Herr Schlichenmaier unter 07771/9341-26 oder per Mail: r.schlichenmaier(at)orsingen-nenzingen.de, wenn Sie Interesse an unserem Angebot haben.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
NEUER BIO-KRAFTSTOFF AUS ALTEM SPEISEÖL:
Seit November ist Orsingen-Nenzingen dabei!
Wir, die Gemeinde Orsingen-Nenzingen und die Peter Riegel Weinimport GmbH starteten in im November ein Nachhaltigkeitsprojekt.
Dazu wurden ab dem 21. Oktober alle Haushalte frei Haus mit einem für Sie kostenlosen Mehrweg- Sammelbehälter beliefert.
Hinein kommen alle gebrauchten Speiseöle & -fette aus Topf, Pfanne, Glas, Dose und Fritteuse – und zwar ungesiebt, also inkl. Panade, Kräuter, Käsebrösel … !
Nach der chemiefreien Aufbereitung wird aus den Speiseölen und -fetten der BürgerInnen v. a. Biodiesel mit einer über 90 % besseren CO²-Bilanz als konventioneller Diesel hergestellt.
Der Biodiesel landet dann als die gesetzliche, 7%ige Beimischung im Tank jedes Dieselfahrzeugs und der Kreis schließt sich.
Der nach gewisser Zeit volle Sammelbehälter kann am Nettomarkt am Alten Sportplatz gegen einen leeren, sauberen Behälter getauscht werden:
Warum Mitsammeln?
• Öl und Speisefett führen – über den Abfluss entsorgt - zu schwerwiegenden Verstopfungen in den Abwasserleitungen, die mit hohem Aufwand und Frischwasser frei gespült werden müssen –> Sie können das vermeiden !
• Auch in den Kläranlagen erzeugen Fettablagerungen hohe Säuberungskosten, die letztendlich auf die BürgerInnen umgelegt werden –> Sie können zuvorkommen !
• 1 kg Altspeisefett in der Kanalisation kann bis zu 40.000 l Wasser kontaminieren –> Sie halten die Umwelt sauber !
• Altspeisefett wird zu besonders klimaschonendem Bio-Kraftstoff und somit erneut genutzt statt weggeworfen –> Sie handeln nachhaltig !
• CO2-Emissionen werden mit Bio-Kraftstoffen erheblich reduziert –> Sie verbessern die CO2-Bilanz!
Das darf rein:
• gebrauchte Frittier- und Bratfette/-öle
• Öle von eingelegten Speisen (z.B. (Sardinen, Schafskäse, Peperoni usw.)
• Margarine
• verdorbene und abgelaufene Speiseöle & -fette
Das darf nicht rein:
• Mineral-, Motor-& Schmieröle
• andere Flüssigkeiten und Chemikalien
• Mayonnaisen, Saucen und Dressings
• Speisereste und sonstige Abfälle
Wer nach der Verteilung einen weiteren Behälter benötigt (z.B. wegen Fritteuse) oder seinen Unbenutzten zurückgeben möchte, kann das in Rathaus Nenzingen tun.
Zusätzliche Informationen finden Sie auf www.orsingen-nenzingen.de und www.jeder-tropfen-zaehlt.de.