Im Rahmen des Mikrozensus befragt das Statistische Landesamt Baden-Württemberg auch im Jahr 2025 wieder etwa 62 000 Haushalte im Südwesten.
Die Auswahl der Haushalte, die in die Stichprobe mit einbezogen werden, erfolgt dabei mithilfe eines mathematischen Zufallsverfahrens. Die ausgewählten Haushalte finden im Briefkasten ein Anschreiben des Statistischen Landesamtes Baden-Württembergs vor. Darin sind die Zugangsdaten für die Meldung über das Internet enthalten. Alternativ besteht die Möglichkeit, der Auskunftspflicht durch ein Telefoninterview mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Statistischen Landesamtes nachzukommen oder einen Papierbogen auszufüllen. Es genügt dabei, wenn eine volljährige Person die Angaben für alle Haushaltsmitglieder abgibt. Die Teilnahme an der Befragung ist für alle Altersgruppen verpflichtend, um ein umfassendes Bild der Lebensrealitäten junger und älterer Menschen zu gewährleisten.
Der Mikrozensus erfasst seit seiner Einführung im Jahr 1957 wichtige Daten wie Familienstand, Bildungsabschlüsse und Erwerbstätigkeit. Neben den jährlich wiederkehrenden Themen werden auch wechselnde Inhalte abgefragt. Im Jahr 2025 gehören hierzu beispielsweise Fragen zum Umgang mit künstlicher Intelligenz oder zum Rauchverhalten. Die Erhebungsergebnisse dienen als Grundlage für politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen des Bundes und der Länder. Sie sind somit im Zusammenhang mit der Gestaltung zukünftiger gesellschaftlicher Entwicklungen von hoher Wichtigkeit. Viele dieser Daten sind zudem europaweit vergleichbar. Die Ergebnisse des Mikrozensus sind nicht nur für Politik und Verwaltung von Bedeutung, sondern stehen auch der Öffentlichkeit und der Wissenschaft zur Verfügung.
Die Wahrung der Vertraulichkeit und der Schutz personenbezogener Daten stellen dabei fundamentale Prinzipien bei der Verarbeitung von Einzelangaben dar. Nach Eingang und Prüfung der Daten im Statistischen Landesamt erfolgt eine Anonymisierung, sodass sich Rückschlüsse auf einzelne Personen nicht ziehen lassen.
Mit dem Landesfamilienpass erhalten Kinder und ihre Begleitpersonen auch in diesem Jahr vergünstigten oder kostenlosen Eintritt zu vielen spannenden Ausflugszielen in ganz Baden-Württemberg. Der Pass und die dazugehörigen Gutscheinkarten für 2025 sind ab sofort beim Bürgeramt Ihrer Wohnsitzgemeinde erhältlich.
Es wird empfohlen, sich zuvor im Internet oder telefonisch beim jeweiligen Anbieter über die Öffnungszeiten und die Eintrittspreise zu informieren.
Weitere Informationen zu den Gutscheinen und dem Landesfamilienpass finden sie auf der Homepage des Sozialministeriums: https://sm.baden-wuerttemberg.de/landesfamlienpass
In seiner Sitzung vom 21.01.2025 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde Orsingen-Nenzingen den neuen Grundsteuer-Hebesatz. Dieser beträgt
für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B.
Die komplette Satzung, welche zum 01.01.2025 in Kraft tritt, finden Sie in den nächsten Tagen auf der Internetseite der Gemeinde Orsingen-Nenzingen.
Durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 wurde die allgemeine Wehrpflicht ausgesetzt und stattdessen der freiwillige Wehrdienst für Männer und Frauen fortentwickelt. Auf der Grundlage von § 58c Absatz 1 Satz 1 Soldatengesetz (SG) übermittelt die Meldebehörde dem Bundesamt für Wehrverwaltung jährlich zum 31.03. Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauffolgenden Jahr volljährig werden, damit diese über den freiwilligen Wehrdienst informiert werden können.
Die Betroffenen, die im Jahr 2026 volljährig werden (Geburtsjahr 2008) können der Datenübermittlung widersprechen.
Der Widerspruch ist für Personen, die in Orsingen-Nenzingen gemeldet sind, bis spätestens
31.03.2025 bei der Gemeinde Orsingen-Nenzingen, Bürgeramt Stockacher Straße 2, 78359 Orsingen-Nenzingen (Frau Muffler) einzulegen.
Aktuell sind noch nicht alle gelben Tonnen ausgeliefert worden. Aktuell sind wir in Abstimmung mit der Firma Remondis. Wir werden Sie informieren, sobald uns weitere Informationen vorliegen. Bis dahin bitten wir Sie, wie gewohnt, die gelben Säcke zu nutzen.
Zukunft Altbau zeigt Schritt für Schritt, wie man den Haus-Check durchführt.
Eine Wärmepumpe ist eine in vielerlei Hinsicht lohnende Alternative zu einer Öl- oder Gasheizung. Um effizient und kostensparend heizen zu können, sollte das Gerät jedoch nicht zu hohe Temperaturen in den Heizkreislauf einspeisen müssen. Ob das eigene Haus damit ausreichend warm wird, können Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer selbst herausfinden. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin. Der Test in drei Schritten funktioniert so: An sehr kalten Tagen stellt man die Vorlauftemperatur des Heizkessels auf 50 bis 55 Grad ein. Danach dreht man die Thermostate an den Heizkörpern auf 20 Grad Celsius. Bei Außentemperaturen um null Grad sollte die Vorlauftemperatur nicht über 45 Grad liegen. Werden anschließend alle Räume ausreichend warm, ist das Haus fit für eine Wärmepumpe. Wenn nicht, sind Optimierungsmaßnahmen erforderlich oder es muss energetisch modernisiert werden.
Fragen beantwortet das Team von Zukunft Altbau kostenfrei am Beratungstelefon unter 08000 12 33 33 (Montag bis Freitag von 9 bis 13 Uhr) oder per E-Mail an beratungstelefon(at)zukunftaltbau.de.
Wärmepumpen können Gebäude beheizen und das Trinkwasser erwärmen. Sie sind äußerst effizient: Rund zwei Dittel bis drei Viertel der Wärme für die Heizung stammen aus der Umwelt – der Luft, dem Erdreich oder dem Grundwasser. Mit Strom heben die Geräte die Umweltwärme auf ein höheres Temperaturniveau. Damit möglichst stromsparend geheizt werden kann, muss der Temperaturunterschied zwischen der Umweltenergiequelle und dem Heizungswasser möglichst gering sein. Wenn das Heizungswasser die Wärmepumpe verlässt und zu den Heizkörpern oder der Fußbodenheizung gepumpt wird, sollte es nicht mehr als 55 Grad Celsius betragen, am besten sogar unter 50 Grad. Fachleute sprechen hier von der Vorlauftemperatur.
In alten, ungedämmten Gebäuden mit kleinen Heizkörpern und fossil betriebenen Heizkesseln ist im Winter oft eine Vorlauftemperatur von rund 70 Grad Celsius und mehr üblich. In energetisch modernisierten und neuen Häusern fällt sie deutlich niedriger aus, da sie geringere Energieverluste haben und daher weniger Heizleistung für warme Räume benötigen. Deshalb reicht in gut gedämmten Häusern oder Gebäuden mit Fußbodenheizung auch an kalten Wintertagen eine Vorlauftemperatur von unter 50 Grad Celsius aus.
Wie hoch die Vorlauftemperatur für das eigene Gebäude sein muss, lässt sich mit einem vergleichsweise einfachen Test selbst ermitteln. Der Test ist grundsätzlich in Wohnhäusern jeder Größe durchführbar. Bei Mehrfamilienhäusern empfiehlt es sich, sich mit allen Bewohnerinnen und Bewohnern abzustimmen. Optimal ist es, den Test in einer Frostperiode von mehreren Tagen durchzuführen.
Eigentümerinnen und Eigentümer sollten so vorgehen:
Liegen die Raumtemperaturen nach der Wartezeit unter dem gewünschten Wert, besteht Handlungsbedarf, wenn man sich eine Wärmepumpe zulegen möchte. Was genau im Einzelfall zu tun ist, erklären Fachleute, beispielweise eine Energieberaterin oder ein Energieberater. Mögliche Maßnahmen reichen von einer optimierten Heizungseinstellung über einen hydraulischen Abgleich in Verbindung mit dem Tausch einzelner Heizkörper bis hin zur Verbesserung der Luftdichtigkeit und energetischen Modernisierungsmaßnahmen zumindest einzelner, schlecht gedämmter Bauteile.
Zu beachten ist: Die Vorlauftemperatur sollte nicht nur für diesen Test, sondern immer so niedrig wie möglich eingestellt werden. Das vermeidet einen unnötig hohen
Energieverbrauch – egal, ob man eine Öl- oder Gasheizung hat, eine neue Wärmepumpe oder an ein Wärmenetz angeschlossen ist.
Detaillierte Informationen zum Thema Wärmepumpe finden sich im Videoportal unter: www.wegweiser-waermepumpe.de.
Aktuelle Informationen zur energetischen Sanierung von Wohnhäusern gibt es auf www.zukunftaltbau.de.
Zukunft Altbau informiert Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnhäusern und Gebäuden neutral über den Nutzen einer energetischen Sanierung und wirbt dabei für eine qualifizierte und ganzheitliche Gebäudeenergieberatung. Das vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm berät gewerkeneutral, fachübergreifend und kostenfrei. Zukunft Altbau hat seinen Sitz in Stuttgart und wird von der KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg umgesetzt.
Ansprechpartner Pressearbeit
Axel Vartmann, PR-Agentur Solar Consulting GmbH, Emmy-Noether-Straße 2,
79110 Freiburg,
+49 761 38 09 68-23, vartmann(at)solar-consulting.de, www.solar-consulting.de
Ansprechpartnerin Presse Zukunft Altbau
Marie Schächtele, Zukunft Altbau,
Rotebühlstraße 81,
70178 Stuttgart,
+49 711 48982518, marie.schaechtele(at)zukunftaltbau.de, www.zukunftaltbau.de
In drei Schritten lässt sich nachprüfen, ob sich das eigene Haus für eine Wärmepumpe eignet.
Das Bildmaterial erhalten Sie von Solar Consulting oder über https://energie.themendesk.net/zukunft-altbau/
Staatssekretär Arne Braun sagte: „Heimatforschung ist nicht nur ein Blick in unsere eigene Geschichte, Werte und Traditionen – sie fördert auch das Bewusstsein, dass es noch viele andere Begriffe von Heimat gibt, wie z.B. Sprache, Küche, Geographie, Landschaft, Kultur. Heimatforschung hilft uns dabei, uns selbst zu verorten und gleichzeitig Verständnis und Toleranz für Menschen aus anderen Kulturkreisen zu entwickeln.“
Heimatforschung umfasst ein vielfältiges Themenspektrum, das sowohl die Orts-, Siedlungs- und Naturgeschichte als auch Aspekte wie Migration, lokale Traditionen und die Lebensgeschichten herausragender Persönlichkeiten abdeckt. „Die zumeist ehrenamtlich arbeitenden Heimatforscherinnen und -forscher füllen den Begriff Heimat mit Leben und bewahren die Geschichten des Südwestens für zukünftige Generationen“, sagte Braun.
Die Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg fördert den Landespreis, insbesondere die Preiskategorie Heimatforschung digital. Über die Vergabe entscheidet eine ehrenamtliche Jury.
Die Bewerbungsunterlagen stehen auf der MWK-Website zur Verfügung.
In den letzten Tagen erreichten das Rathaus mehrere Anfragen, warum der jüngste Informationsbrief der Gemeinde nicht alle Haushalte erreicht hat. Wir möchten diese Rückfragen gerne aufklären.
Der Informationsbrief wurde als sogenannte "Werbesendung" klassifiziert und von der UGG in Auftrag gegeben. Aus rechtlichen Gründen dürfen solche Sendungen nur in Briefkästen eingeworfen werden, die nicht mit einem Hinweis wie „Bitte keine Werbung“ gekennzeichnet sind. Haushalte mit diesem Hinweis haben den Brief daher nicht erhalten.
Die Gemeinde bedauert, dass dadurch einige Haushalte nicht informiert werden konnten. Wir möchten sicherstellen, dass wichtige Informationen alle Bürgerinnen und Bürger erreichen. Sollten Sie den Informationsbrief nicht erhalten haben, können Sie sich wie folgt informieren:
Wir danken für Ihr Verständnis.
Zur Bundestagswahl am Sonntag, 23. Februar 2025 können Wahlscheine neben den herkömmlichen Beantragungsarten persönlich oder schriftlich (Telefax, E-Mail) auch durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form beantragt werden (§ 27 Abs. 1 Bundeswahlordnung).
Wir bieten für Sie zur Wahl die Beantragung eines Wahlscheines per Internet auf unserer Homepage www.orsingen-nenzingen.de/Gemeindeverwaltung/Wahlen an. Beim Aufruf des Links
erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung müssen Sie in das Antragungsformular eintragen. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen. Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis. Alternativ können Sie Ihren Wahlscheinantrag auch rasch und einfach mit Ihrem Mobilgerät über den QR Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufrufen. Die meisten Daten sind hier bereits hinterlegt - Sie erfassen nur Ihr Geburtsdatum und möglicherweise noch eine abweichende Versandadresse. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen von uns anschließend per Post (Deutsche Post) zugestellt. Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem zwingend die Eingabe Ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer.
Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an gemeinde(at)orsingen-nenzingen.de einen Wahlschein beantragen.
In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift angeben.
Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an unser Bürgeramt (Frau Muffler (Tel. 07771 9341-23 / E-Mail: k.muffler(at)orsingen-nenzingen.de) oder Frau Rettig (Tel. 07771 9341-25 / E-Mail: a.rettig(at)orsingen-nenzingen.de).
Die Bekanntmachung über die Einsicht ins Wählerverzeichnis finden Sie hier:
„Bis Montag, 27.01.2025 können noch Projektbewerbungen im Rahmen unseres dritten LEADER-Projektaufrufes in der Geschäftsstelle eingereicht werden“, informiert Geschäftsführerin Sandra Gerspacher. „Nach unserer digitalen Informationsveranstaltung zum Auftakt des Aufrufs im Dezember 2024, bieten wir nun am Donnerstag, 16.01.2025 eine digitale Sprechstunde an. Diese ist als ergänzendes Angebot zu individuellen Beratungsgesprächen gedacht und für alldiejenigen, die derzeit eine Projektbewerbung für eine LEADER-Förderung erstellen und allgemeine Fragen hinsichtlich der Unterlagen klären möchten.“ erläutert Frau Gerspacher weiter.
„LEADER ist ein vielseitiges Förderprogramm der EU und des Landes Baden-Württemberg zur Stärkung des ländlichen Raums, welches von den innovativen Projektideen der Bevölkerung lebt.“ erklärt Bürgermeister Holger Mayer, 1. Vorsitzender des Vereins, und ermutigt Interessierte Kontakt mit der Geschäftsstelle aufzunehmen.
Im aktuellen Aufruf sind 500.000€ EU-Mittel sowie ggfs. zusätzliche Landesmittel ausgerufen. Regionalmanagerin Lena Wenzel betont, dass sich sowohl Vorhaben mit Projektkosten im niedrigstelligen fünf- aber auch im sechsstelligen Bereich um einen Zuschuss bewerben können. Auch hinsichtlich des Projektinhaltes gibt es beim derzeitigen Aufruf keine Einschränkungen. Es können sowohl Projektvorhaben von Privatpersonen als auch von Unternehmen, Vereinen und Kommunen eingereicht werden.
Für eine bessere Planung der digitalen Sprechstunde bittet die Geschäftsstelle um eine Anmeldung über:
https://eveeno.com/278992245 oder per E-Mail über: info(at)leader-westlicher-bodensee.de
Weitere Informationen zum aktuellen Projektaufruf sowie die Projektbewerbungsunterlagen finden Sie auf der Website des Vereins.
Der Verein LEADER Westlicher Bodensee e.V. wurde im Dezember 2022 gegründet und ist Träger der gleichnamigen LEADER Region. LEADER ist ein Förderprogramm der EU und des Landes Baden-Württemberg mit dem die soziale, kulturelle und wirtschaftliche Vernetzung und Entwicklung im ländlichen Raum gestärkt und weiterentwickelt wird. Die LEADER - Kulisse Westlicher Bodensee umfasst 26 Kommunen, davon 20 im Landkreis Konstanz und sechs im angrenzenden Bodenseekreis. |
Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geänderten Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden.
Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Orsingen-Nenzingen, Stockacher Straße 2, 78359 Orsingen-Nenzingen, Bürgeramt eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Am Sonntag, 23. Februar 2025 findet die Bundestagswahl statt.
Ab kommender Woche (KW 4) werden die Wahlbenachrichtigungen an alle Wahlberechtigten ausgetragen.
Wir bitten um dringende Beachtung, dass laut aktueller Information Briefwahlunterlagen voraussichtlich erst ab der KW 7 (Montag, 10. Februar 2025) ausgegeben werden können.
Bis zum Wahlsonntag sind vergehen dann nur noch zwei Wochen.
Falls Briefwahl beantragt wird, wird empfohlen, die ausgefüllten Wahlbriefe persönlich im Briefkasten des Rathauses Nenzingen einzuwerfen.
Im Rahmen notwendiger Kabelerneuerungsarbeiten wird der Radweg von Stockach Richtung Nenzingen abschnittsweise voll gesperrt. Die Arbeiten erfolgen als sogenannte „wandernde Baustelle“, wodurch einzelne Abschnitte nacheinander bearbeitet werden.
Für den Radverkehr wird eine Umleitung über die Straße eingerichtet. Hierzu wird die betroffene Strecke der L 194 halbseitig gesperrt und der Verkehr durch eine Ampelregelung geleitet.
Wir bitten alle Verkehrsteilnehmer um Verständnis und erhöhte Aufmerksamkeit im Baustellenbereich. Die Arbeiten sind notwendig, um die Strominfrastruktur auf einem modernen Stand zu halten und sollen voraussichtlich Ende April 2025 im Bereich des Ortseingangs Nenzingen abgeschlossen sein.
Bei winterlichen Temperaturen mit Minusgraden kommt es immer wieder zu Problemen bei der Entleerung der Biomüllbehälter aufgrund von eingefrorenem Biomüll.
Vorsorge kann getroffen werden, indem der Biomüll so trocken wie möglich gehalten wird. Durch Einpacken des Biomülls in Zeitungspapier erreichen Sie, dass die Feuchtigkeit gebunden wird.
Vorschläge, die gefrorene Masse bei der Entleerung mit Stangen oder Spaten zu lockern, sind nicht realisierbar, da die Mitarbeiter nach der Biostoffverordnung aus gesundheitlichen Gründen nicht in die Biotonne greifen dürfen.
Auch sind die Sammelfahrzeuge so programmiert, dass beim Schüttvorgang jede Biotonne durchgerüttelt wird, dies kann jedoch nur in einem gewissen Maß erfolgen, da sonst der durch die Kälte spröde gewordene Kunststoffbehälter zerspringt.
Wir weisen darauf hin, dass bei Nichtentleerung von Mülltonnen aufgrund von eingefrorenem Müll kein Anspruch auf Nachleerung oder Gebührenermäßigung besteht.
Für die erhöhte Sorgfaltspflicht bei der Befüllung der Biomüllbehälter in den Wintermonaten bitten wir um Ihr Verständnis.
über den folgenden Link gelangen Sie zur Wasserzählerkarte ONLINE, der Internet Wasserzählerstand Erfassung. Hier können Sie bis zum 31.12.2024 Ihre Zählerdaten abgeben.
https://wzko.komuna.net/Citizen/43
oder über den QR-Code
Sie können aber auch die Wasserzähler-Karte, welche Sie per Post erhalten, ausfüllen und auf dem Rathaus in Nenzingen abgeben.
Die Schwarzwaldstraße ist wieder für den Verkehr freigegeben. Im Januar 2025 wird die Baufirma dann noch diverse Restarbeiten außerhalb der Fahrbahn durchführen.
Nochmalige Vollsperrung im Frühjahr 2025
Im Frühjahr 2025 wird der endgültige Feinbelag aufgetragen. Diese Arbeiten erfordern eine erneute Vollsperrung der Schwarzwaldstraße. Wir informieren hierzu rechtzeitig. Wir bedanken uns bei allen Betroffenen für das Verständnis und danken für ihre Geduld während dieser wichtigen Infrastrukturmaßnahme.
Alle wichtigen Unterlagen können Sie über folgenden Link auf der Homepage der Stadt Stockach einsehen:
Hier geht´s zu: aktuelle Beteiligungsverfahren: Stadt Stockach
I.
Das Regierungspräsidium Tübingen ordnet gemäß § 25 Abs. 2 der Bodenseefischereiverordnung (BodFischVO) vom 18. Dezember 1997 (GBl. 1998, 32), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Januar 2023 (GBl. S. 49), an:
1. § 2 Absatz 1 Nummer 2 BodFischVO wird wie folgt geändert:
2. auf dem außerhalb der Halde gelegenen Teil des Bodensees (hoher See) mit Schwebsätzen, Spannsätzen, Großfischsätzen, Bodennetzen, Reusen und Legschnüren,
2. § 5 Absatz 1 BodFischVO wird wie folgt geändert:
(4) Ein Patentinhaber darf im verankerten Schwebsatz in der Zeit vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 30. April, 12.00 Uhr, höchstens drei Netze mit 40 – 44 mm Maschenweite verwenden. Diese sind zu einem Satz zu verbinden und an beiden Enden zu verankern. Verankerte Schwebsätze dürfen an Sonntagen nicht gehoben werden. Zwischen verankerten Schwebsätzen sowie zu Spann- und Großfischsätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.
3. § 5 Absätze 2 und 5 BodFischVO werden außer Kraft gesetzt. Der Einsatz freitreibender Schwebnetze ist ganzjährig untersagt. Ausgenommen ist der Laichfischfang auf Blaufelchen.
4. § 5 Absatz 6 BodFischVO wird wie folgt geändert:
(6) Abweichend von Absatz 1 dürfen Alterspatentinhaber bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres nur ein Netz mit 40 – 44 mm Maschenweite verwenden.
5. § 6 Absatz 1 Nummer 1 BodFischVO wird wie folgt geändert:
1. Maschenweite 40 – 44 mm für monofile Netze und 38 – 44 mm für multimonofile Netze,
6. § 6 Absätze 2 bis 4 BodFischVO werden wie folgt geändert:
(2) Spannsätze dürfen vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr, verwendet werden; vom 1. April, 12.00 Uhr, bis 31. Mai, 12.00 Uhr nur ohne Gefährdung ausgewiesener Zanderlaichplätze.
(3) Spannsätze
1. dürfen vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 31. März, 12.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen nicht gehoben werden,
2. müssen vom 11. Mai bis 15. Oktober täglich kontrolliert werden,
3. müssen vom 11. Mai bis 15. Oktober an Samstagen bis spätestens 12.00 Uhr und an Werktagen vor Feiertagen bis spätestens 18.00 Uhr gehoben sein,
4. dürfen vom 11. Mai bis 15. Oktober an Sonn- und Feiertagen erst ab 17.00 Uhr gesetzt werden.
(4) Der Spannsatz ist an beiden Enden zu verankern. Inhaber von Hochseefischereipatenten, Ausbildungsfischereipatenten oder zusätzlichen Fischereipatenten müssen ihn so setzen, dass sich mindestens ein Satzende auf der Halde befindet. Inhaber von Halden- oder Altersfischereipatent müssen beide Satzenden auf der Halde setzen. Zu anderen Spannsätzen, Großfischsätzen und verankerten Schwebsätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.
7. § 7 Absatz 1 Satz 1 BodFischVO wird wie folgt geändert:
(1) Ein Patentinhaber darf vom 31. Januar bis 31. März gleichzeitig höchstens drei und vom 1. April bis 15. Juli gleichzeitig höchstens vier Netze verwenden, die zu einem Satz (Großfischsatz) zu verbinden sind.
8. § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b BodFischVO wird wie folgt geändert:
b) für den Fang von Rotaugen (Rotaugennetze)
Vom 10. Januar, 12 Uhr, bis 20. April, 12.00 Uhr:
40 – 44 mm monofil oder 38 – 44 mm multimonofil
Vom 10. Mai, 12 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr:
38 – 44 mm monofil oder multimonofil
9. § 8 Absatz 2 Nummern 1 und 2 BodFischVO werden wie folgt geändert:
1. Vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis einschließlich 9. Februar sechs Rotaugennetze,
2. vom 10. Februar bis 20. April, 12.00 Uhr, und vom 10. Mai, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr, sechs Barsch- und sechs Rotaugennetze; vom 15. Oktober, 12.00 Uhr, bis 14. November sechs Barschnetze,
10. § 8 Absatz 3 Nummer 5 BodFischVO wird wie folgt geändert:
5. nach Ende der Barschschonzeit dürfen Barschnetze bis 30. September und monofile Rotaugennetze bis 15. Oktober maximal bis zu einer Wassertiefe von 20 m gesetzt werden.
11. § 8 Absatz 4 BodFischVO wird wie folgt geändert:
(4) Abweichend von Absatz 2 dürfen Patentinhaber, die sich zuvor ordnungsgemäß am Felchenlaichfischfang beteiligt haben, bis zu vier Rotaugennetze mit
38 – 44 mm Maschenweite multimonofil während der letzten vier Fangnächte vor Weihnachten einsetzen. Letzter Hebetag ist der 23. Dezember. Die Netze dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht gehoben werden.
12. § 12 Absatz 2 BodFischVO wird wie folgt geändert:
(2) Ein Fischer darf mit Ausnahme des Fischfangs mit der Hegene und der Schleppfischerei gleichzeitig höchstens zwei Angelgeräte, neben der Hegene jedoch kein weiteres Angelgerät verwenden. Bei der Ausübung der Angelfischerei vom Boot aus muss an Angeln mit mehr als einer Anbissstelle die Hakenweite an Einzelhaken mindestens 6 mm betragen.
13. § 16 Absatz 1 BodFischVO wird hinsichtlich der Schonbestimmungen für Felchen wie folgt geändert:
Fischart
Schonzeit
Alle Felchenarten
ganzjährig
14. § 16 Absatz 6 BodFischVO wird wie folgt geändert:
(6) Ein Fischer darf mit den für die Angelfischerei zugelassenen Fanggeräten je Tag höchstens 30 Barsche und fünf Seesaiblinge fangen. In der Zeit vom 10. Mai bis 15. September sind nur Barsche über 13 cm Körperlänge, in der übrigen Zeit alle Barsche anzulanden. Seesaiblinge sind außerhalb ihrer Schonzeit anzulanden.
15. § 18 Satz 1 BodFischVO wird wie folgt geändert:
Als Beifang sind untermaßige Fische, Seeforellen in Spannsätzen sowie während der Schonzeit gefangene Fische anzusehen.
16. Die übrigen Bestimmungen der BodFischVO bleiben unberührt.
17. Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Die Fischereibehörde kann diese Anordnung jederzeit ganz oder teilweise widerrufen, insbesondere, wenn dies zur Umsetzung der Beschlüsse der Internationalen Bevollmächtigtenkonferenz für die Bodenseefischerei (IBKF) oder aufgrund einer Änderung der BodFischVO erforderlich ist.
· Die staatliche Fischereiaufsicht ist berechtigt, kurzfristig Maßnahmen zur Vermeidung von Felchenbeifängen zu ergreifen und umzusetzen. Entsprechenden Anordnungen der staatlichen Fischereiaufsicht ist Folge zu leisten.
· Die vorliegende Einzelanordnung ist ab Januar 2025 auch auf der Internetseite der Regierungspräsidien Baden-Württemberg via
https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/landwirtschaft/tierhaltung-und-tierzucht/fischereiwesen
abrufbar.
III.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, Karlstraße 13, 72488 Sigmaringen erhoben werden.
gez. Dußling
Regierungspräsidium Tübingen, Fischereibehörde
Diese Anordnung kann ab 2024 mit Begründungstext (II.) von der Webseite 'Regierungspräsidien Baden-Württemberg' (https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/landwirtschaft/tierhaltung-und-tierzucht/fischereiwesen) unter der Rubrik 'Rechtliche Grundlagen' abgerufen
oder
im Regierungspräsidium Tübingen, Konrad Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen, Zimmer W 306, während der Dienstzeiten eingesehen werden.
Das neue Landgrundsteuergesetz enthält einen ganz neuen Ansatz zur Bewertung von Grundvermögen. Die bisherige Regelungen, wonach die Bebauung ein wesentlicher Faktor für den Grundsteuermessbetrag war, ist entfallen. Entscheidend ist nunmehr der von den Gutachterausschüssen festgelegte Bodenrichtwert. Dies führt bei der Belastung der Eigentümerinnen und Eigentümer zu Verschiebungen.
Zwischenzeitlich haben die Gemeinden ihre Hebesätze festgelegt und beginnen zum Jahresanfang 2025 mit dem Versand der Grundsteuerbescheide. Dann können Bürgerinnen und Bürger entscheiden, ob sich für sie die Einholung eines Gutachtens zur Höhe der Bodenrichtwerte rechtfertigt. Grundsätzlich ist der Nachweis eines niedrigeren Wertes jedoch nur für die Zukunft möglich. Allerdings hat der Gesetzgeber für die erste Hauptveranlagung auf den 01.01.2025 eine Sonderregelung erlassen:
Auch wenn kein Einspruch eingelegt worden ist, kann noch nach dem 31.12.2024 ein niedrigerer Wert zugrundegelegt werden, wenn
• ein Antrag gestellt wurde und ein qualifiziertes Gutachten bis zum 30. Juni 2025 beauftragt wurde oder
• ein qualifiziertes Gutachten vorgelegt wird, dessen Beauftragung bis zum 30. Juni 2025 erfolgte und
• das qualifizierte Gutachten jeweils eine Abweichung von 30% vom Wert des Grund und Bodens nachweist.
Qualifiziert ist ein Gutachten, wenn dieses durch den zuständigen Gutachterausschuss im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grund und Boden bestellt oder zertifiziert worden sind, erstellt worden ist.
Wurde gegen die Festsetzungen des Finanzamts Einspruch eingelegt, gilt für die Vorlage des Gutachtens die Frist des 30. Juni 2025 nicht. Der durch ein Gutachten nachgewiesene Wert gilt dann unabhängig vom Zeitpunkt der Einreichung oder Beauftragung eines Gutachtens.
Das Finanzamt hat mit der Bearbeitung der Einsprüche, die die Verfassungsmäßigkeit der neuen gesetzlichen Regelung anzweifeln, noch nicht begonnen, weil sie bis zum Ergehen eines Urteils durch den Bundesfinanzhof ruhen. Bitte sehen deshalb nach Möglichkeit von telefonischen Rückfragen zum Verfahrensstand beim Finanzamt ab.
https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Grundsteuer-neu/Einreichen+eines+Gutachtens
- Anstalt des öffentlichen Rechts -
Hohenzollernstr. 10, 70178 Stuttgart
Meldestichtag zur Veranlagung zum Tierseuchenkassenbeitrag 2025 ist der 01.01.2025.
Die Meldebögen werden Mitte Dezember 2024 versandt.
Sollten Sie bis zum 01.01.2025 keinen Meldebogen erhalten haben, rufen Sie uns bitte an oder schreiben Sie uns eine kurze E-Mail. Ihre Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 31 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit der Beitragssatzung.
Viehhändler (Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften) sind zum 1. Februar 2025 meldepflichtig.
Die uns bekannten Viehhändler, Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften erhalten Mitte Januar 2025 einen Meldebogen.
Melde- und beitragspflichtige Tiere sind: Pferde
Schweine
Schafe
Hühner
Truthühner/Puten
Meldepflichtige Tiere sind: Bienenvölker (sofern nicht über einen Landesverband gemeldet)
Nicht zu melden sind: Rinder einschließlich Bisons, Wisenten und Wasserbüffel. Die Daten werden aus der HIT-Datenbank (Herkunfts- und Informationssystem für Tiere) herangezogen.
Nicht meldepflichtig sind u.a.: Gefangengehaltene Wildtiere (z.B. Damwild, Wildschweine), Esel, Ziegen,
Gänse und Enten
Wenn bis zu 25 Hühner und/oder Truthühner gehalten werden und keine anderen beitragspflichtigen Tiere (s.o.) vorhanden sind, entfällt derzeit die Melde- und Beitragspflicht für die Hühner und/oder Truthühner.
Es spielt keine Rolle, ob die Tiere in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder in einer reinen Hobbyhaltung stehen – für die Meldung ist immer der gemeinsam gehaltene Gesamttierbestand je Standort zu melden.
Unabhängig von der Meldepflicht an die Tierseuchenkasse muss die Tierhaltung beim zuständigen Veterinäramt gemeldet werden.
Schweine, Schafe und/oder Ziegen sind, unabhängig von der Stichtagsmeldung an die Tierseuchenkasse BW, bis 15.01.2025 an HIT zu melden. Die Tierseuchenkasse BW bietet an, die Stichtagsmeldung an HIT zu übernehmen. Nähere Informationen finden Sie auch auf dem Informationsblatt als Anlage zum Meldebogen und auf unserer Homepage unter www.tsk-bw.de.
Weitere Informationen zur Melde- und Beitragspflicht sowie zu Leistungen der Tierseuchenkasse BW sowie über die einzelnen Tiergesundheitsdienste finden Sie auf unserer Homepage unter www.tsk-bw.de.
Telefon: 0711 / 9673-666; E-Mail: beitrag(at)tsk-bw.de; Internet: www.tsk-bw.de
Gerade in der Winterzeit ist es besonders wichtig, dass ordnungsgemäß geparkt wird, damit die Räumfahrzeuge aber auch Krankenwägen oder Müllautos und Baufahrzeuge durchkommen. Diese können oft wegen parkender Autos schlecht oder gar nicht durchfahren. Wird ein Fahrzeug auf der Straße abgestellt, sollte eine Mindestrestbreite von 3 m verbleiben. Ebenfalls ist das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten.
Damit der Winterdienst ordnungsgemäß von der Gemeinde durchgeführt werden kann, bittet die Gemeindeverwaltung darum, dass Anlieger (sowie Gäste) nach Möglichkeit ihre Fahrzeuge bei Wintereinbruch nicht auf der Straße, sondern in Ihrer Hofeinfahrt/ auf Ihrem Grundstück parken.
Insbesondere gilt dies für folgende Straßen im Ortsgebiet: Gartenstraße, Steigstraße, Am Blütenhang, Neue Halde und Im Ried.
Wir bitten dies zu beachten!
Fragen beantwortet das Team von Zukunft Altbau kostenfrei am Beratungstelefon unter 08000 12 33 33 (Montag bis Freitag von 9 bis 13 Uhr) oder per E-Mail an beratungstelefon(at)zukunftaltbau.de.
Wer ein Haus oder eine Eigentumswohnung im Bestand kauft, benötigt in der Regel jede Menge Geld. Das neue KfW-Förderprogramm Nummer 308 bietet nun finanzielle Hilfe beim Kauf der Immobilie. „Unterstützt wird ausschließlich der Erwerb von Häusern, die einen schlechten energetischen Standard haben. Für sie muss ein gültiger Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis der Energieeffizienzklasse F, G oder H vorliegen“, sagt Frank Hettler von Zukunft Altbau. Dabei handelt es sich um die drei schlechtesten Energieeffizienzklassen, die den höchsten Energieverbrauch pro Quadratmeter aufweisen. Gefördert wird der Kaufpreis der Immobilie inklusive der Grundstückskosten.
Wer ein unsaniertes Gebäude besitzt und es auf einen guten Energiestandard bringen will: Die KfW-Effizienzhausförderung (Effizienzhaus 40, 55, 70, 85 und Denkmal inklusive Erneuerbare-Energien- oder Nachhaltigkeits-Klasse) macht es möglich.
www.kfw.de/inlandsfoerderung/Bundesf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-effiziente-Geb%C3%A4ude/
Wer ein unsaniertes Gebäude hat und die Heizung erneuern, die Hülle energetisch optimieren, eine Lüftungsanlage installieren oder die Heizkörper austauschen will: Die Einzelmaßnahmenförderung unterstützt hier finanziell mit Zuschüssen.
www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/Sanierung_Wohngebaeude/sanierung_wohngebaeude_node.html
Gebäudeenergieberatung
Wer ein unsaniertes Gebäude sein Eigen nennt und nicht weiß, welche Sanierungsmaßnahmen sinnvoll sind: Eine geförderte Energieberatung mit anschließendem Individuellen Sanierungsfahrplan gibt hier Aufschluss.
www.bafa.de/DE/Energie/Energieberatung/Energieberatung_Wohngebaeude/energieberatung_wohngebaeude_node.html
Aktuelle Informationen zur energetischen Sanierung von Wohnhäusern gibt es auf www.zukunftaltbau.de.
Zukunft Altbau informiert Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnhäusern und Gebäuden neutral über den Nutzen einer energetischen Sanierung und wirbt dabei für eine qualifizierte und ganzheitliche Gebäudeenergieberatung. Das vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm berät gewerkeneutral, fachübergreifend und kostenfrei. Zukunft Altbau hat seinen Sitz in Stuttgart und wird von der KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg umgesetzt.
Axel Vartmann, PR-Agentur Solar Consulting GmbH,
Emmy-Noether-Straße 2, 79110 Freiburg,
+49 761 38 09 68-23, vartmann(at)solar-consulting.de, www.solar-consulting.de
Das neue KfW-Förderprogramm unterstützt junge Familien finanziell, die ein altes Wohngebäude oder eine bestehende Eigentumswohnung erwerben.
Hier gelangen Sie zur Bekanntmachung: