Die Kommunen im Landkreis Konstanz stehen bei der Unterbringung von Flüchtlingen weiterhin vor einer großen Herausforderung, die ohne die Hilfsbereitschaft aus der Bevölkerung nicht zu stemmen ist. Auch in der Gemeinde Orsingen-Nenzingen sind die gemeindeeigenen Ressourcen zur Bereitstellung von Wohnraum gänzlich erschöpft. Es muss daher schnellstmöglich Wohnraum für die Flüchtlingsunterbringung gefunden werden.
Die Gemeindeverwaltung braucht Ihre Mithilfe.
Haben Sie ein leerstehendes Haus oder eine leerstehende Wohnung? Wenn ja, können Sie sich vorstellen das Objekt an die Gemeindeverwaltung zu vermieten oder zu verkaufen?
Wir garantieren Ihnen verlässliche Mietzahlungen. Die Gemeinde tritt als Mieter auf und ist Ihr Ansprechpartner in allen Angelegenheiten.
Bitte melden Sie sich bei Herr Schlichenmaier unter 07771/9341-26 oder per Mail: r.schlichenmaier@orsingen-nenzingen.de, wenn Sie Interesse an unserem Angebot haben.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Die MVV Regioplan GmbH mit Sitz in Mannheim erstellt im Auftrag der Stadt Stockach eine kommunale Wärmeplanung gemäß § 7d Klimaschutzgesetz Baden- Württemberg (KSG BW). Laut § 7e Abs. 6 KSG BW besteht für die zur Datenübermittlung verpflichteten Energieunternehmen und öffentlichen Stellen keine Pflicht, die betroffenen Einzelpersonen im Zusammenhang mit der Erhebung der hierfür erforderlichen Daten gemäß Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) zu informieren. Zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Personen haben die Gemeinden die Informationen gemäß Artikel 13 Abs. 3 und Artikel 14 Abs. 1 und 2 DSGVO ortsüblich bekannt zu machen.
Unter Beachtung von Art. 13, Abs. 3 und Artikel 14, Abs. 1 und 2 DSGVO teilt die Gemeinde Orsingen-Nenzingen folgendes mit:
Die Stadt Stockach bzw. Gemeinde Orsingen-Nenzingen beabsichtigt nicht, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden (Erstellung einer Kommunalen Wärmeplanung gemäß § 7d KSG BW). Andernfalls stellt die Stadt Stockach bzw. Gemeinde Orsingen-Nenzingen betroffenen Personen vor der Weiterleitung für einen anderen Zweck alle maßgeblichen Informationen gem. Art. 13 Abs. 2 DSGVO zur Verfügung.
Die zur Erstellung der kommunalen Wärmeplanung erforderlichen Daten werden durch die MVV Regioplan GmbH, Mannheim auf der Grundlage von § 7e KSG BW erhoben. Erhoben und verarbeitet werden Daten des Energie- oder Brennstoffverbrauchs sowie des Stromverbrauchs zu Heizzwecken. Art und Umfang der erhobenen Daten sind in § 7e Abs. 1 KSG BW dargelegt. Als Informationsquelle dienen die Auskünfte der für die Stadt Stockach bzw. Gemeinde Orsingen-Nenzingen zuständigen Energieunternehmen (Betreiber der Strom-, Gas- und Wärmenetze) und der Bezirksschornsteinfeger. Für die Veröffentlichung der kommunalen Wärmeplanung werden die Daten jeweils mehrerer Einzelgebäude zusammengefasst, so dass keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen oder Einzelunternehmen möglich sein werden.
Die erhobenen Einzeldaten werden nach Verarbeitung bzw. Erstellung der kommunalen Wärmeplanung gelöscht. Es besteht ein Auskunftsrecht gegenüber den verantwortlichen Stellen. Darüber hinaus besteht ein Recht auf Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung und ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit sowie ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Orsingen-Nenzingen, den 11.01.2023
Ob Stand-up Comedy, Zaubershow oder musikalisches Kabarett: Die Kleinkunst in Baden-Württemberg ist bunt und vielfältig und weiß zu begeistern. Auch 2023 werden herausragende Künstlerinnen und -künstler mit dem Kleinkunstpreis geehrt. Die Bewerbung um Deutschlands höchstdotierten Landespreis für Kleinkunst ist bis zum 31. März 2023 möglich. „Die Kleinkunst ist ein großer Teil der Kulturszene des Landes und aufgrund ihrer Vielfalt unverzichtbar. Auch deshalb ist der Preis seit über 35 Jahren ein wichtiger Bestandteil der Kulturförderung des Landes“, sagte Kunststaatssekretär Arne Braun am Freitag (20. Januar) in Stuttgart.
Das Kunstministerium schreibt den Wettbewerb um den Kleinkunstpreis 2023 erneut in Kooperation mit der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg aus. Der Preis richtet sich an Künstlerinnen und Künstler aller Sparten der Kleinkunst in Baden-Württemberg.
„Kunst und Kultur sind eine wertvolle Bereicherung für unseren Alltag“, sagt Lotto-Geschäftsführer Georg Wacker. „Mit dem Preis wollen wir die Kleinkunst ins Rampenlicht rücken und ihnen eine große Bühne bieten. Er ist eine Anerkennung für die facettenreichen Darbietungen der Künstlerinnen und Künstler, die unsere Unterstützung verdient haben.“
Vergeben werden bis zu drei mit 5.000 Euro dotierte Hauptpreise und ein Förderpreis in Höhe von 2.000 Euro, welche gemeinsam vom Land und der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg getragen werden. Zusätzlich kann seit 2010 eine Persönlichkeit aus dem Bereich der Kleinkunst in Baden-Württemberg mit einem Ehrenpreis geehrt werden. Dieses Preisgeld in Höhe von 5.000 Euro stiftet die Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg.
Eine Jury - bestehend aus Künstlerinnen und Künstlern, Kritikerinnen und Kritikern sowie Veranstalterinnen und Veranstaltern - wählt die Preisträgerinnen und Preisträger aus. Die Verleihung erfolgt im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung, die für den 24. Oktober 2023 im Tollhaus in Karlsruhe geplant ist. Bewerbungsschluss ist der 31. März 2023.
Wichtiger Baustein der Kulturförderung des Landes
Der Kleinkunstpreis wurde 1986 zum ersten Mal zur Förderung junger Nachwuchskünstlerinnen und -künstler im Bereich der Kleinkunst verliehen. Der Wettbewerb wird vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg finanziert. Weitere Partner sind der Südwestrundfunk und die Landesarbeitsgemeinschaft der Kulturinitiativen und Soziokulturellen Zentren.
Die Preise im Jahr 2022 wurden am Dienstag, 12. Juli 2022, im Kulturforum Offenburg verliehen. Die vier Hauptpreise gingen an Comedienne Helene Bockhorst aus Mannheim, das Liedermacher-Duo „die feisten“ aus Mannheim/Kassel, die Band „HASA“ aus dem Südwesten und an Comedian Götz Frittrang aus Friedrichshafen. Den Förderpreis erhielt die Liedermacherin Laura Braun aus Freiburg. Mit dem zum zwölften Mal vergebenen Ehrenpreis wurde Reiner Kröhnert ausgezeichnet. Der Ehrenpreis geht stets an Persönlichkeiten, die sich um die Kleinkunst im Lande verdient gemacht haben.
Informationen sowie das Bewerbungsformular werden im Internet unter https://mwk-bw.de/kleinkunstpreis bereitgestellt. Alternativ können Sie den QR-Code nutzen.
Informationen können auch über die Geschäftsstelle des Kleinkunstpreises der Landesarbeitsgemeinschaft der Kulturinitiativen und Soziokulturellen Zentren (LAKS Baden-Württemberg e.V.), Alter Schlachthof 11, 76131 Karlsruhe (soziokultur@laks-bw.de; Tel.: 0721/470 419 09) bezogen werden.
Der Gemeinderat der Gemeinde Orsingen-Nenzingen hat am 20. Dezember 2022 in öffentlicher Sitzung im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB den Bebauungsplan „Weiher I“ (Gemarkung Nenzingen) und die dazu gehörenden örtlichen Bauvorschriften nach § 10 Abs.1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Planbereich wird wie folgt begrenzt:
Im Norden: durch die Straße „Am Weiher“; Flst.Nr. 157/2
Im Westen: durch die Schwarzwaldstraße bzw. durch die Anwesen entlang der Schwarzwaldstraße mit den Hausnummern 4, 6, 10 und 12
Im Süden: durch die Grundstücke Flst.Nr. 138, 139 und 142
Im Osten: durch die Grundstücke Flst.Nr. 138 und 174 bzw. durch das Plangebiet „Weiher II“
Die exakten Grenzen des Plangebiets sind im zeichnerischen Teil (Lageplan) als Grenze des räumlichen Geltungsbereichs dargestellt. Maßgebend ist der Lageplan vom 27. Oktober 2022.
Hier gelangen Sie zum Plan (PDF)
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Weiher I“, Gemarkung Nenzingen, treten gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich der Begründung und der Arten- und naturschutzrechtlichen Prüfung im Rathaus Nenzingen, Zimmer 4, während der üblichen Sprechstunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Orsingen-Nenzingen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung nach der Gemeindeordnung verletzt worden sind.
Orsingen-Nenzingen, den 23. Dezember 2022
gez. Keil
Bürgermeister
Mit dem Landespreis sollen beispielhafte Leistungen von Bürgerinnen
und Bürgern in Baden-Württemberg öffentlich gewürdigt
werden; Leistungen, die nicht selten unter großem Aufwand an
Freizeit und Geld erbracht werden. Daher lobt die Landesregierung
in Zusammenarbeit mit dem Landesausschuss Heimatpflege den
Landespreis für Heimatforschung aus, der bereits seit 1982 jährlich
verliehen wird.
Die Gemeindeverwaltung hat die Zählerablesung zum 31. Dezember eines jeden Jahres auf Selbstablesung durch den Endverbraucher umgestellt.
Seit dem 15. Dezember 2021 erhalten alle Wasser -Anschlussinhaber Selbstableserkarten postalisch zugestellt. Die Ablesung der Wasseruhren ist zum 31. Dezember 2022 durchzuführen. Die Übermittlung des Zählerstands ist dann über einen QR-Code, postalisch durch die Rücksendung der ausgefüllten Selbstableserkarte oder bequem über den unten angegebenen Link möglich.
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
die derzeit angespannte Versorgungssituation in Deutschland führt dazu, dass die Wahrscheinlichkeit einer drohenden Gasmangellage steigt. Das könnte auch zu Engpässen in der Stromversorgung führen. Für eine bestmögliche Vorbereitung hat Ihre Kommune gemeinsam mit der Netze BW für Sie die wichtigsten Fakten zusammengefasst.
1. Kommt eine Gasmangellage?
Ein klares Ja oder Nein gibt es aber nicht. Dank eines bisher warmen Jahres sind die Gasspeicher in Deutschland gut gefüllt, aktuell ist die Gasversorgung stabil. Die Höhe des Gasverbrauches in den kommenden Monaten hängt sehr stark von der Witterung ab. Zurzeit müssen wir von einer möglichen Gasmangellage ausgehen.
2. Was bedeutet eine Gasmangellage für mich?
Kommt es zu einer Gasmangellage, verpflichtet die Bundesregierung (Bundeslastverteiler) zuerst Industriekunden, ihren Gasbezug zu reduzieren oder auf Null zu senken. Ihr persönlicher Netzbetreiber arbeitet dabei stets eng mit dem Bundeslastverteiler zusammen. Auch wenn die sogenannten „geschützten Kunden“ (Privathaushalte oder soziale Einrichtungen) erst an zweiter Stelle in die Pflicht genommen werden, kann es aus technisch nicht vermeidbaren Gründen, z.B. bei einem Druckabfall, zu Gasausfällen in Privathaushalten kommen.
3. Welchen Einfluss hat eine Gasmangellage auf die Stromversorgung?
Um die schwankende Leistung Erneuerbarer Energien auszugleichen, werden rund 14% des Stroms in unseren Netzen mit Gas erzeugt. Ein Gasmangel kann so auch zu einem Strommangel führen. Zudem raten wir dringend vom Kauf von Heizlüftern ab: Werden zu viele elektrisch betriebene Geräte zeitgleich genutzt, drohen Überlastungen des lokalen Stromnetzes und damit auch ein Stromausfall bei Ihnen Zuhause.
4. Was kann ich persönlich tun?
Eine gute und bedachte Notfallvorsorge hilft Ihnen dabei, auf den Ernstfall vorbereitet zu sein. Grund zur Panik besteht nicht – sorgen Sie dennoch unter anderem für Ersatzleuchtmittel und ein netzunabhängiges Radio. Weitere Empfehlungen hat das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BKK) zusammengestellt:
Zudem ist Solidarität beim Energiesparen gefragt! Hilfreiche Tipps bietet die Kampagne „CLEVERLÄND“ der baden-württembergischen Landesregierung:
Freundliche Grüße
Bürgermeister/in xy Steffen Ringwald, Geschäftsführer Netze BW GmbH
Notfallvorsorge bei Gas- und Stromausfall
Angesichts einer möglichen Gasmangellage sorgen sich viele Bürger vor dem kommenden Winter. Denn die Lage auf dem Gasmarkt kann auch Auswirkungen auf die Stromversorgung haben. Bürger sollten deshalb für einen möglichen Gas- und Stromausfall vorsorgen.
Notfallvorsorge daheim
Die Abhängigkeit von elektrischer Energie in Privathaushalten ist hoch. Im Normalfall werden Stromausfälle innerhalb weniger Stunden behoben. Ein längerfristiger Stromausfall dagegen hätte unter anderem größere Auswirkungen auf das Heizsystem, die Beleuchtung und sämtliche elektronische Geräte. Eine gute und bedachte Notfallvorsorge hilft Bürgern dabei, auf den Ernstfall vorbereitet zu sein. In jedem Fall gilt: Bedacht und überlegt handeln und nicht in Panik verfallen. Um bestmöglich für einen eventuellen Stromausfall vorbereitet zu sein, hat das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BKK) auf seiner Website einige Empfehlungen zusammengestellt.
BKK: Vorsorgen für den Stromausfall
Am 09.11.2022 fand im Rathaus Nenzingen eine Informationsveranstaltung zum Thema Biotopverbund für die Gemeinden Orsingen-Nenzingen und Eigeltingen statt. Besonders Landwirte und Grundstückseigentümer sollten bei dieser Veranstaltung angesprochen werden. Insgesamt konnten wir 21 Interessierte begrüßen.
Die Hintergründe der Biotopverbundplanung wurden vorgestellt und erste Maßnahmenplanungen standen zur Diskussion. Ziel war es, auch Interessenten für eine Umsetzung zu gewinnen.
Anschließend konnte man sich bei einem Außentermin ein Bild von dem Projekt machen.
Die Biotopverbundplanung ist im Landesnaturschutzgesetz mit Zielwerten festgeschrieben, umfasst aber ausschließlich freiwillige Maßnahmen und lebt daher vom Engagement der Gemeinden und der Grundstückseigentümer vor Ort. Finanziert wird die Umsetzung von Maßnahmen über das Agrarumweltprogramm FAKT, die Landschaftspflegerichtline, Ausgleichsverpflichtungen der Gemeinden und sonstigen Förderprogrammen.
Die Landwirte sind nun aufgerufen bis 31.12.22 mögliche Flächen, Wünsche, Gedanken und Ideen einzubringen und dem Institut ILN Südwest zu melden.
Herzlichen Dank an alle Teilnehmer – wir freuen uns auf rege Beteiligung.
Ihre
Gemeinde Orsingen-Nenzingen
Hier finden Sie die Maßnahmenkarte
Kontakt:
Institut für Landschaftsökologie und Naturschutz Südwest (ILN Südwest)
Milena Hausberg
Burgstraße 15
78224 Singen
Telefon 07731/9962-20
Fax 07731/9962-18
www.iln-suedwest.de
hausberg@iln-suedwest.de